BGH: Lastschrift-Zahlung an Online-Händler muss auch mit Konto aus dem EU-Ausland möglich sein

Online-Händler dürfen Kunden aus Deutschland bei Zahlung per Lastschrift nicht generell den Einzug von einem Konto im EU-Ausland verwehren. Dieses Verbot ergebe sich aus der europäischen Verordnung über das Sepa-Lastschriftverfahren, entschied der Bundesgerichtshof auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) mit Urteil vom 06.02.2020 (Az.: I ZR 93/18, GRUR-RS 2020, 6361).

Elektronik-Versandhändler akzeptierte ausländisches Konto nicht

Der vzbv hatte einen Elektronik-Versandhändler aus der Nähe von Freiburg verklagt. Ein Kunde hatte beim Bestellen im Internet ein Konto in Luxemburg angeben wollen. Das akzeptierte das System nicht. Auf Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, dass es bei Kunden aus Deutschland leider nicht möglich sei, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.

BGH rügt Verletzung von Verbraucherinteressen

Das ist laut BGH nicht zulässig. Ein solcher genereller Ausschluss lasse sich weder mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen, hieß es. Die Interessen der Verbraucher würden dadurch spürbar beeinträchtigt. So seien nicht nur Kunden aus Deutschland betroffen. Auch Luxemburger, die eine Zeit lang in Deutschland leben, hätten keine Chance, ihr heimisches Konto für Bestellungen mit Lastschrift-Zahlung zu nutzen.

Sepa-Verordnung bezweckt auch Verbraucherschutz

Der BGH hatte vor seiner Entscheidung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall abgewartet. Die Luxemburger Richter hatten im September 2019 geurteilt, dass die Deutsche Bahn es Kunden mit nicht-deutschem Wohnsitz ermöglichen muss, online gekaufte Tickets per Lastschrift zu bezahlen. Dabei ging es zwar um eine andere Frage. Der EuGH stellte aber klar, dass die Sepa-Verordnung nicht nur technische Vorschriften enthalte, sondern auch zu einem hohen Maß an Verbraucherschutz beitragen solle.

Sepa-Verfahren überall in EU nutzbar

Im Euro-Zahlungsraum Sepa ("Single Euro Payment Area") wird nicht mehr zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen unterschieden. Das Verfahren ist für Euro-Zahlungen in allen EU-Staaten und einigen anderen europäischen Ländern nutzbar. Online-Bankgeschäfte sollen an einem Arbeitstag abgewickelt werden.

BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020 (dpa).