BGH lässt Anklage wegen Folter in Syrien in vollem Umfang zu

Der Bundesgerichtshof hat auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage gegen einen in syrischen Militärkrankenhäusern tätigen Arzt wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie damit zusammentreffender Delikte insgesamt zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eröffnet. Dieses hatte die Eröffnung in Bezug auf einzelne Taten noch abgelehnt.

Voraussetzungen für Strafverfahren liegen für alle 18 Fälle vor

Der Generalbundesanwalt legt dem Angeklagten zur Last, von April 2011 bis Ende 2012 als Arzt in syrischen Militärkrankenhäusern tätig gewesen zu sein und in insgesamt 18 Fällen Menschen, die sich unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert zu haben und dabei zugleich weitere Straftaten, unter anderem einen Mord, begangen zu haben. Das OLG hatte in acht Fällen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zugelassen, in den zehn übrigen Fällen aber die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass diese Taten in der Anklage nicht bestimmt genug bezeichnet seien. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Denn die Anklage genüge den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildeten Anforderungen für Serientaten, bei denen eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist. Die jeweiligen Lebenssachverhalte würden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten noch in ausreichendem Maße umrissen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens lägen vor, so der Dritte Strafsenat. Das OLG muss nun wegen sämtlicher in der Anklage enthaltener Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung durchführen.

BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - StB 39/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2022.