BGH: Krankentagegeldanspruch in der Freistellungsphase der Alterszeitzeit

MB/KT §§ 11 Satz 2, 15a

Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet hat, muss der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a MB/KT in Verbindung mit § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren.

BGH, Urteil vom 27.11.2019 - IV ZR 314/17 (OLG Stuttgart), BeckRS 2019, 31677

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 1/2020 vom 09.01.2020

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Sachverhalt

Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt den beklagten Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen in Anspruch. Der Versicherungsnehmer trat in seinem Anstellungsverhältnis am 01.07.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein. Am 09.08.2013 kündigte der Arbeitgeber fristlos. Ab dem 13.08.2013 war der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig erkrankt.

2014 schloss der Versicherungsnehmer mit seinem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach die fristlose Kündigung gegenstandslos war und die passive Altersteilzeit bis 31.01.2015 andauerte. Der Kläger, der dem beklagten Versicherungsnehmer ab 02.11.2013 Krankentagegeld bezahlt hatte, forderte nach Kenntnis von der passiven Altersteilzeit seine Zahlungen zurück. Das Landgericht gab der Klage insofern statt. Das OLG hob das LG-Urteil auf und wies die Klage ab. Die vom OLG zugelassene Revision des Klägers blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der Eintritt in die Freistellungsphase einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit führe nicht zum Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung, entschied der BGH. Krankentagegeld, das der Versicherer in der Freistellungsphase geleistet habe, müsse der Versicherungsnehmer nicht nach § 15 Buchst. a MB/KT in Verbindung mit § 11 Satz 2 MB/KT zurückgewähren.

Danach bestünde ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich solcher Leistungen, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses erbracht wurden. Das Versicherungsverhältnis ende bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde annehmen, dass er als Arbeitnehmer versicherungsfähig bleibe, wenn er im Rahmen eines Altersteilzeitmodells von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechsle. Das Arbeitsverhältnis bestehe auch in der Freistellungsphase fort. Das in dieser Phase gezahlte Entgelt stelle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, die der Lohnsteuer unterliegen.

Obwohl Verdienstausfälle bei Erkrankungen während der Freistellungsphase regelmäßig nicht mehr in Betracht kämen, stehe die Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung einer Verneinung der Versicherungsfähigkeit entgegen. Versichert sei nicht ein konkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte Bedarf, von dem angenommen werde, dass er bei Arbeitsunfähigkeit entstehen könne. Zwar dürfe nicht jede Anknüpfung an einen Verdienstausfall fehlen. Der Versicherungsschutz entfalle aber nicht, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer arbeits- oder sozialrechtlicher Regelungen trotz Arbeitsunfähigkeit kein Verdienstausfall drohe. Das Bereicherungsverbot des § 200 VVG gelte nicht in der Summenversicherung (BT-Drucks. 16/3945 S. 113; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 200 Rn. 1; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 200 Rn. 4 f.).

Praxishinweis

Die hier entschiedene Frage wurde zuvor unterschiedlich beurteilt (wie der BGH: Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 31; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.07.2011 - 11 S 554/11, BeckRS 2011, 24056, Anmerkung Grams FD-VersR 2011, 324377; a.A. LG Oldenburg r+s 2014, 512; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 15 MB/KT 2009 Rn. 8).

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2020.