Kostenschaden des Mandanten bei Deckungszusage

Prozesskosten, die durch eine fehlerhafte Beratung des Anwalts entstehen, können auch dann einen Schaden für den Mandanten verursachen, wenn seine Rechtsschutzversicherung zuvor Deckungszusage erteilt hatte. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich an dem Ergebnis nichts ändert, wenn der Klageauftrag nur unter der Bedingung einer Kostenzusage erteilt worden war.

Fehlerhafte Pfändung

Ein Mandant verlangte von seinem Anwalt die Erstattung von Prozesskosten. Ursprünglich hatte dieser für ihn erfolgreich eine Hauptforderung von 30.000 Euro erstritten. In der Vollstreckung kam es dann aber zu Problemen: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für angebliche Forderungen des Verurteilten gegen seine Bank wurde zwar erlassen, lief aber ins Leere – diese erklärte, dass keine Geschäftsbeziehung mehr bestehe. Mit dieser Auskunft wollte sich der Mann nicht zufriedengeben und verklagte das Kreditinstitut über zwei Instanzen erfolglos. Die Berufung wurde mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der Forderung im ursprünglichen Beschluss zu unbestimmt gewesen sei. Für das gesamte Vorgehen hatte der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten Deckungsschutz bei dessen Rechtsschutzversicherung eingeholt. Aus abgetretenem Recht seines Versicherers prozessierte dieser nun gegen seinen Beistand und machte einen Kostenschaden geltend. Weder das Landgericht Dresden noch das dortige OLG gaben ihm Recht: Ob die Beratung fehlerhaft gewesen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei dem Versicherten durch die vor Auftragserteilung erteilte Deckungszusage kein Schaden entstanden. Die Revision führte jedoch zur Zurückverweisung.

Bedingter Auftrag

Mit der Begründung des OLG Dresden konnte sich der BGH schon im Ansatz nicht anfreunden. Es sei grundsätzlich möglich, dass hier ein Schadensersatzanspruch entstanden sei, was genauer geprüft werden müsse. Ein bestehender Deckungsanspruch ändere nichts daran, dass der Versicherte einen Kostenschaden erleiden könne (BGH NJW 2021, 3324). Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern, wenn der Klageauftrag nur unter der Bedingung einer Übernahme der Kosten erteilt worden wäre, wie der IX. Zivilsenat klarstellte. Ein solcher Schadensersatzanspruch gehe nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gesetzlich auf den leistenden Rechtsschutzversicherer über und könne an den Vertragspartner rückabgetreten werden. Der BGH betonte, dass Treu und Glauben der Rückabtretung auch dann nicht entgegenstehen, wenn die Aussichtslosigkeit des geplanten Vorgehens bei der Prüfung von der Assekuranz selbst hätte erkannt werden können.

BGH, Beschluss vom 29.10.2022 - IX ZR 204/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 1. Dezember 2022.