Kostenerstattung für mehrere Anwälte bei Beschlussanfechtung

Die Tatsache, dass ein einzelner Eigentümer einen Beschluss mit seiner Stimmmehrheit herbeigeführt hat, begründet nicht die Notwendigkeit seiner gesonderten Vertretung nach § 50 WEG aF. Der Bundesgerichtshof lehnte insoweit eine Kostenerstattung ab. In einem Interessenkonflikt der nach altem Recht verklagten Wohnungseigentümer liege kein "sachbezogener Grund", der eine gesonderte Vertretung notwendig erscheinen ließe.

Streit um Brunnen

Noch nach altem Wohnungseigentumsgesetz stritten sich Eigentümer um den Bau eines Brunnens. Diesen wollte eine Partei auf der ihnen zugewiesenen Fläche im Garten aufstellen. Die restliche Hausgemeinschaft hatte – mit einer Ausnahme – keine Einwände. Der Antrag scheiterte aber, da der Ablehnende die Stimmenmehrheit hielt, allein an seinem Widerstand. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg ließ er sich – mit Blick auf seine abweichende Haltung – von einem eigenen Anwalt vertreten. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wollte er dessen Kosten erstattet haben. Das AG Augsburg und ihm folgend das Landgericht München I lehnten den Kostenfestsetzungsantrag ab. Die Rechtsbeschwerde war nur zu einem kleinen Teil erfolgreich.

Kein sachbezogener Grund für Kostenerstattung

Der V. Zivilsenat teilte den rechtlichen Ansatz des LG: Eine Kostenerstattung komme nach § 50 WEG aF nur dann in Betracht, wenn es einen sachbezogenen Grund gegeben habe, der eine gesonderte Vertretung eines Eigentümers notwendig gemacht habe. Dies war nach Ansicht der Bundesrichter hier nicht der Fall. Unabhängig von ihrem Abstimmungsverhalten seien die Eigentümer alle Beklagte gewesen und hätten somit prozessual das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Der BGH konnte auch keine Gefahr eines Interessenkonflikts nach § 43a Abs. 4 BRAO für den Beklagtenanwalt erkennen, wie er hier vom Mehrheitseigentümer in den Raum gestellt wurde. Ein möglicher – tatsächlich nicht bestehender – Konflikt reiche nicht aus.

Da sich bei dem Anwalt der Hausgemeinschaft aber durch den Wegfall eines Beklagten die Erhöhungsgebühr verringert hatte, sprach der BGH dem zweiten Anwalt die Erstattung dieses nicht verbrauchten Restbetrags zu.

Fortwirkung ins neue WEG?

Auch wenn die Entscheidung zum alten Recht ergangen ist, könnten die Gründe für das jetzt geltende WEG Bedeutung entfalten. § 44 Abs. 4 WEG regelt für die Kosten einer Nebenintervention auf Beklagtenseite bei einer Beschlussklage, dass diese nur erstattet werden, wenn die Intervention "geboten" war. Laut Bundestagsdrucksache (19/18791, 84) sollen für die "Gebotenheit" die Grundsätze des § 50 WEG aF gelten.

BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 55/20

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2021.