Fahrverbot erledigt
In einem Strafverfahren hatte der Angeklagte nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel auf ein Fahrverbot beschränkt. Dieses hatte das AG Kamenz in seinem Strafbefehl vom Januar 2020 verhängt und es war im Urteil des LG Dresden vom 26.8.2020 aufrechterhalten worden. Allerdings war es zwischenzeitlich vollstreckt worden, so dass die Revision Erfolg hatte. Der 4. Strafsenat legte dem Verurteilten trotz seines Erfolgs die Auslagen der am Verfahren beteiligten Nebenkläger für die Revisionsinstanz auf.
Lücke bei Nebenklägerauslagen
Der BGH legte zunächst dar, dass in entsprechender Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO die aus dem nach seiner Beschränkung erfolgreichen Rechtsmittel resultierenden Kosten und notwendigen Auslagen grundsätzlich die Staatskasse trägt. Analog § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gelte dies aber nicht für Mehrkosten durch die teilweise Rücknahme erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist. Diese fielen dem Angeklagten zur Last.
Analoge Anwendung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO
Die Frage, wer die Auslagen der Nebenkläger trägt, entschied der 4. Strafsenat mittels einer Analogie unter Rückgriff auf eine Entscheidung des KG (BeckRS 2015, 11738) und den Karlsruher Kommentar: § 473 Abs. 3 StPO erwähne die Auslagen des Nebenklägers nicht. Allerdings sei die Regel des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach eine Kostenerstattung bei einer Verurteilung stattfinde, auf das Revisionsverfahren übertragbar. Durch die Rücknahme sei die Verurteilung hinsichtlich des Nebenklagedelikts rechtskräftig und der Täter müsse die Kosten tragen. Das Gericht betonte, dass hier keine Billigkeitsaspekte dagegen sprachen, da der Teilerfolg einen anderen Bereich betraf.