Beim Einbruch eine EC-Karte mitgenommen und benutzt
Zwei Männer brachen elfmal bewaffnet in Wohnungen ein, um zu stehlen. In einer Wohnung fanden sie eine EC-Karte, nahmen sie mit und hoben in derselben Nacht bei derselben Bank in drei Beträgen 3.000 Euro mit ihr ab. Zu den Tatorten fuhren sie jeweils mit einem Auto, das einer der Täter führte, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das Landgericht Cottbus verurteilte die Männer unter anderem wegen dreifachen besonders schweren Computerbetrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen in Höhe von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten. Deren Revision zum Bundesgerichtshof war teilweise erfolgreich.
Nur einmal Computerbetrug begangen
Der 6. Strafsenat bemängelte die Bewertung der Abhebungen als drei idealkonkurrierende Straftaten. Da die Abhebungen bei derselben Bank und zeitlich eng zusammenhängend erfolgten und sich der Vorsatz der Täter auch von vorneherein auf drei Abhebungen gerichtet hatte, stünden die Taten in natürlicher Handlungseinheit. Sie sind damit den Leipziger Richtern zufolge als eine Tat zu bestrafen. Es habe, so der BGH, auch kein besonders schwerer Fall des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB vorgelegen: Eine gewerbsmäßige Begehung erfordere auch den Vorsatz, sich aus der wiederholten Begehung dieses Delikts eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen. Die Begründung, die Abhebungen hätten ebenso wie die Einbrüche dem Lebensunterhalt dienen sollen, genüge nicht.
Hin- und Rückfahrt sind eine Tat
Der BGH störte sich auch daran, dass die Richter am Landgericht jeweils das Fahren ohne Fahrerlaubnis zum Tatort hin und den Rückweg als zwei separate idealkonkurrierende Delikte bewerteten. Die Dauerstraftat bei einer von vorneherein geplanten Strecke werde durch kurze Unterbrechungen nicht in selbstständige Taten aufgespalten. Der 6. Strafsenat schloss sich insoweit der Generalbundesanwaltschaft an, die eine künstliche Auftrennung des Delikts nur für die Zeit der Begehung des Einbruchsdiebstahls ablehnte.
Trotzdem nur den Schuldspruch geändert
Der Bundesgerichtshof änderte aber nur die Schuldsprüche nach § 354 Abs. 1 StPO analog - eine Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgte nicht, obwohl auch die Strafzumessung der Vorinstanz "nicht bedenkenfrei" sei.