Konkurrenz von vertraglicher und deliktischer Haftung bei Gebäudeschäden
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Ein deliktischer Anspruch kann bei einem Baumangel neben dem vertraglichen bestehen. Dies gilt, falls weitergehende Schäden entstanden sind, die gegenüber dem reinen Interesse an einer mangelfreien Sache eine eigenständige Bedeutung haben. Ein Zusammenfallen dieser Ansprüche wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht schon dadurch ausgelöst, dass das Bauteil – wenn es funktioniert – nebenbei auch Schäden am Restgebäude vermeidet.

Verjährte Vertragsansprüche

Ein Gebäudeversicherer wollte sich für die Kosten eines Wasserschadens bei einem Sanitärbetrieb schadlos halten. Die Firma hatte beim Neubau einer Sporthalle 1995 Wasserhähne installiert. Diese waren zwar funktionstüchtig, aber durch fehlerhaften Einbau leckten die Leitungen. Das Wasser floss hinter die Wand und durchfeuchtete die Bodenplatte. 2009 fiel dies auf. Nach umfangreichen Sanierungsarbeiten stellte die Versicherung rund 200.000 Euro in Rechnung: Die von ihr gezahlten Kosten der Arbeiten abzüglich einer Wertverbesserung. Das Landgericht Stralsund und das Oberlandesgericht Rostock wiesen die Klage beide ab. Gewährleistungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und wären verjährt. Aus Delikt könne die Versicherung nicht vorgehen, da hier eine "Stoffgleichheit" mit dem Mangelschaden vorliege und somit kein Raum für eine Haftung aus § 823 BGB bestehe.

Keine Stoffgleichheit bei Übergreifen auf andere Bauteile

Der BGH sah hierein keine tragfähige Begründung für eine Klageabweisung und reichte den Fall zurück. Aus seiner Sicht hat das OLG unzutreffend zwischen dem Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Sache (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) und seinem Wunsch danach, dass das Bauteil keine Schäden an seinem restlichen Eigentum verursacht (Integritätsinteresse) unterschieden. Die Installation selbst sei in der Tat von Anfang an mangelhaft gewesen; eine Eigentumsverletzung scheide somit aus. Der VI. Zivilsenat weist darauf hin, dass dies aber nicht für den Rest des Gebäudes gilt, der erst im Lauf der Zeit Schaden genommen hat. Daher könne man das Gebäude inklusive der Wasserhähne auch nicht als eine von Anfang an mangelhafte Gesamtsache werten – zumal der Leitungsaustausch wohl ohne Zerstörung weiterer Bauteile möglich war. In Abgrenzung zu einer Entscheidung des VII. Zivilsenats stellen die Karlsruher Richter klar, dass eine Stoffgleichheit durch Versagen eines gebäudeschützenden Gewerks nur dann in Betracht kommt, wenn dieses vorrangig dem Schutz dienen soll. Bei Wasserleitungen sei dies nicht der Fall – sie sollten lediglich als Nebeneffekt ihre Flüssigkeit nicht im Gebäude verteilen.

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2021.

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