Kombinierter Schutzgegenstand eines Designs aus mehreren Darstellungen

Die Auslegung eines aus mehreren Einzelgegenständen zusammengesetzten Designs kann ergeben, dass der Schutzgegenstand aus der Schnittmenge aller gemeinsamen Merkmale besteht. Dies kann auch gelten, wenn Merkmale nur auf einzelnen Abbildungen erscheinen. Bei einem derartigen "Kombinationserzeugnis" ist laut Bundesgerichtshof maßgeblich, welchen Gegenstand die Fachkreise aus den Abbildungen entnehmen. Einzelne Komponenten sind aber nicht schutzwürdig, weil das Designrecht keinen Teilschutz kenne. Unklarheiten gingen zulasten des Anmelders.

Drei Darstellungen eines Schneidebretts

Der Kläger ist Inhaber eines eingetragenen Designs für Schneidebretter, für dessen Wiedergabe drei Darstellungen im Register hinterlegt sind. Nur auf einer Darstellung war eine Auffangschale zu erkennen. Eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe oder ein Warenklassenverzeichnis hatte er nicht eingereicht. Eine Online-Händlerin vertrieb über ihre Internetseite ein Schneidebrett mit Auffangschale. Nachdem er sie erfolglos auf Unterlassung wegen Verletzung seines Designs abgemahnt hatte, verlangte er unter anderem Schadenersatz und Zahlung seiner Abmahnkosten von 1.045 Euro. Die Konkurrentin begehrte im Wege der Widerklage, das Design für nichtig zu erklären und den Inhaber zur Zahlung von 1.045 Euro wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu verurteilen. Während das Landgericht München I der Klage stattgab und die Widerklage abwies, scheiterte der Kläger vor dem Oberlandesgericht München. Auf die Widerklage sei das Design für nichtig zu erklären (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Nr. 1 DesignG), da es vorliegend nicht zulässig sei, aus den verschiedenen Ausführungsformen des dargestellten Schneidebretts mit und ohne Auffangschale eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf die Erscheinungsform des Schneidebretts ohne Schale zu reduzieren. Die Anmeldung zeige nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses, sondern zweier. Die Revision des Klägers beim BGH hatte zunächst überwiegend Erfolg.

Auslegung der Designanmeldung ist klärungsbedürftig

Dem I. Zivilsenat zufolge kann das Klagedesign mit der vom OLG gegebenen Begründung nicht für nichtig erklärt werden. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zum Register eingereichten Darstellungen keine miteinander unvereinbaren Merkmale zeigten, sondern die erste Darstellung lediglich Elemente enthalte (die Auffangschale mit Inhalt und das Gemüse auf dem Schneidebrett), die auf der zweiten und dritten Darstellung nicht zu sehen sind. Laut den Karlsruher Richtern ist im Weg der Auslegung zu ermitteln, ob mit dem Design Schutz für ein Schneidebrett ohne Auffangschale oder für ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis beansprucht wird. Der BGH kritisierte zudem, dass sich allein aufgrund des Fehlens einer ästhetischen Abstimmung zwischen dem Schneidebrett und der Auffangschale ein Kombinationserzeugnis nicht verneinen lasse. Maßgeblich sei letztlich, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung gingen allerdings zulasten des Anmelders. Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück, welches den Inhalt der Designanmeldung neu prüfen müsse.

BGH, Urteil vom 24.03.2022 - I ZR 16/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2022.