Überraschender Messerangriff auf Opfer
Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren der Angeklagte und das später getötete 17-jährige Opfer am Tattag in eine zunächst verbale Auseinandersetzung untereinander geraten, in deren Zuge es schließlich zu wechselseitigen leichten Schubsern kam. Beide Kontrahenten, die sich bis dahin nicht begegnet waren, standen unter Alkoholeinfluss. Nach diesen Schubsereien, zu einem Zeitpunkt als der später Getötete mit keinem Angriff seitens des Angeklagten rechnete, zog dieser völlig überraschend ein Klappmesser hervor. Der Stich durchtrennte die äußere Beckenschlagader, schlitzte die äußere Beckenvene auf und durchstieß zweifach den Dünndarm. Es trat bereits nach kurzer Zeit ein hoher Blutverlust ein. Trotz Reanimationsmaßnahmen und einer zeitnahen operativen Versorgung der schweren Verletzungen verstarb das Opfer noch in der Nacht.
LG bejahte Heimtücke
Das Landgericht hatte die Tat wegen des das Opfer unvorbereitet und völlig unerwartet treffenden Angriffs auf sein Leben als Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke gewertet. Bei der gebotenen Anwendung von Jugendstrafrecht stützte es die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl auf die "schädliche Neigungen" des Angeklagten, die sich vor der Tötungstat auch bereits in einem aggressiven Vorgehen gegen einen erheblich alkoholisierten Besucher des Narrenumzugs gezeigt hatten, als auch auf "Schwere der Schuld" (§ 17 Abs. 2 JGG). Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte es vor allem den in der Tat zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarf.
BGH verwirft Revision als unbegründet
Der BGH hat das Rechtsmittel gegen das LG-Urteil als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthalte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.