Riester-Verträge: Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam
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Eine in bestimmten Altersvorsorgeverträgen einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten ist laut BGH unwirksam. Die Klausel lasse weder erkennen, in welchen Konstellationen die Kosten anfallen, noch lasse sich die Höhe bestimmen.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete, dass eine Sparkasse in ihren Sonderbedingungen für bestimmte Altersvorsorgeverträge unter dem Titel "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz" eine Klausel mit dem Wortlaut verwendet: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam und begehrten Unterlassung. In den Instanzen war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht bestätigte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (OLG München, Urteil vom 20.10.2022 – 29 U 2022/21). Die Sparkasse legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt (Urteil vom 21.11.2023 - XI ZR 290/22).

Die für einen durchschnittlichen Sparer als Sonderbedingung erkennbare Klausel lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beanspruche und wie hoch diese sein könnten. Die Klausel benenne für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital beziehe. Sie lasse den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen.

BGH, Urteil vom 21.11.2023 - XI ZR 290/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 21. November 2023.