BGH klärt Ansprüche bei gestohlenem Leasing-Fahrzeug

Bei diebstahlsbedingt vorzeitigem Ende eines Fahrzeugleasingvertrags steht dem Kunden, der sich durch eine Vollkaskoversicherung auf Basis des Neupreises abgesichert hat, ein Teil des Geldes zu. Dies hat der der Bundesgerichtshof am 09.09.2020 entschieden.

Vollkaskoversichertes Leasingfahrzeug gestohlen

Der BGH änderte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Beide Parteien hatten 2013 für 36 Monate einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Kundin versicherte das Auto – wie vertraglich vorgesehen – Vollkasko. Das Fahrzeug wurde Anfang Dezember 2015 gestohlen und tauchte kurz darauf wieder auf.

Anbieter kündigte Leasingvertrag

Der Anbieter nahm den Wagen in Besitz und kündigte den Leasingvertrag. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zur Zeit des Diebstahls betrug laut BGH 70.504,20 Euro netto. Der Netto-Grundpreis wurde mit 131.126 Euro angegeben bei 500 Euro Selbstbeteiligung. Der Kundin stehen somit 60.121,80 Euro zu.

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2021 (dpa).