Kläger trägt Kosten bei unberechtigter TV-Serien-Abmahnung

Ist eine Klage zu keinem Zeitpunkt aussichtsreich, dürfen die Kosten nach Rücknahme nicht nach den Grundsätzen zum Wegfall des Klagegrunds verteilt werden. Die Klage muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu irgendeinem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sein. Ansonsten bleibt es bei der Regel, dass der Kläger bei Rücknahme die Kosten trägt.

Berechtigte mahnt Anschlussinhaberin ab

Die Rechteinhaberin der Fernsehserie "The Flash" verlangte Zahlung von mindestens 1.000 Euro Schadensersatz von einer Wohnungseigentümerin. In der Nacht zum 07.12.2015 waren zwei Folgen der Serie über den Internetanschluss der Frau in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten worden. Daraufhin wurde sie abgemahnt. Sie gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im relevanten Zeitraum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Firma verfolgte ihre Geldforderung gerichtlich. Nach Angaben der Frau hatte sie sich aber in der Zeit vom 04. bis 07.12.2015 bei ihrer Mutter aufgehalten, die Wohnung sei über das Portal Airbnb vermietet gewesen, und über Kontaktdaten der Mieterin verfüge sie nicht. Die Berechtigte nahm die Klage zurück und beantragte, der Vermieterin die Kosten aufzuerlegen. Das AG Köln hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf. Das LG Köln bestätigte dies: Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO umfasse auch den Fall, in dem eine Haftung der Frau von Anfang an nicht gegeben gewesen sei, aber sie die Klage veranlasst habe.

BGH: Anwendungsbereich zu Unrecht eröffnet

Diese Auslegung von § 269 Abs. 3 ZPO lehnte der BGH am 17.12.2020 ab. Formal gesehen komme eine Anwendung der Vorschrift schon nicht in Betracht, da der Anlass "vor Rechtshängigkeit" weggefallen sein müsse. Die Mitteilung der Vermietung in der Klageerwiderung habe hier aber im Verfahren offen gelegt, dass dem Anspruch die Grundlage gefehlt habe. Inhaltlich legt der I. Zivilsenat unter ausführlicher Darstellung der Argumente dar, dass § 269 Abs. 3 ZPO mit Blick auf die Erledigung entsprechend § 91a ZPO interpretiert werden muss: Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" könne danach nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen sei oder dies jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage sei die Vorschrift nicht anwendbar. Eine Klagerücknahme könne nicht in die Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs umgedeutet werden.

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.