Alkoholabhängiger Angeklagter erstach seine Eltern
Der damals 29-Jährige hatte seinen Vater mit rund 30 Messerstichen im Elternschlafzimmer getötet. Anschließend erstach er auch die Mutter, die am Telefon versuchte, die Polizei zu rufen. Die Atmosphäre in der Familie aus Weilerswist war seit langem angespannt gewesen. Auch am Tattag hatte es mehrfach Streit gegeben, weil der alkoholabhängige Sohn wieder trank und deshalb nicht zu einer Umschulung ging.
BGH zweifelt an Heimtücke
In seinem Urteil vom 25.11.2019 hatte das Landgericht die Tötung des Vaters als Mord und die der Mutter als Totschlag gewertet und lebenslange Haft verhängt. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die obersten Strafrichter bezweifeln jetzt aber, dass es wirklich ein heimtückischer Mord war. Zwar sei die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater des Angeklagten zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arg- und wehrlos war. Indes beruhe die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit erkannt und zur Tatbegehung ausgenutzt, nicht auf einer sie tragenden Beweiswürdigung. Der Sohn hätte die Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben müssen, dass ihm auch bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Diesen Vorgaben halte die Begründung des LG nicht stand. Der Sohn sei betrunken gewesen und habe sich bei Eintreffen der Polizei merkwürdig verhalten.
Auch Tötung der Mutter muss neu verhandelt werden
Die BGH-Richter hoben auf die Revision des Angeklagten das gesamte Urteil auf, weil die Tötung der Mutter eng mit der des Vaters zusammenhänge. Das soll der neuen Strafkammer “umfassende eigene, in sich widerspruchsfreie Feststellungen“ ermöglichen.