BGH kippt in­trans­pa­ren­te Klau­sel in Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen

Eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung darf nicht an die Be­din­gung ge­knüpft sein, dass die "zu­letzt kon­kret aus­ge­üb­te Tä­tig­keit" "zu min­des­tens 90% als Schreib­tisch­tä­tig­keit... aus­ge­übt wird". Eine sol­che Klau­sel sei in­trans­pa­rent, ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof mit Ur­teil vom 15.02.2017. Auch eine un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung der Kun­den komme in Be­tracht (Az.: IV ZR 91/16).

Zwei Ver­trags­va­ri­an­ten an­ge­bo­ten

Ge­klagt hatte der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len. In dem Fall hatte der Ver­si­che­rer einem Kun­den zwei un­ter­schied­li­che Ver­trä­ge zur Aus­wahl an­ge­bo­ten. Ein­mal han­del­te es sich um eine klas­si­sche Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung mit vol­lem Schutz für knapp 1.600 Euro im Jahr. Die zwei­te Va­ri­an­te ent­hielt die um­strit­te­ne Klau­sel und soll­te nur etwa 1.130 Euro kos­ten. Dass es sich dabei, wie von dem Ver­si­che­rer vor­ge­tra­gen, um zwei Ex­tre­me mit Ver­hand­lungs­spiel­raum ge­han­delt habe, war nach Auf­fas­sung der Rich­ter nicht er­kenn­bar.

Ge­fahr einer Ver­si­che­rungs­lü­cke nicht deut­lich ge­macht

Der BGH kipp­te die Klau­sel, weil sie le­dig­lich Tä­tig­kei­ten ver­si­che­re, bei denen man zum Gro­ß­teil sitze. Damit löse sie sich von der klas­si­schen Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Das hätte der Ver­si­che­rer aber un­miss­ver­ständ­lich klar ma­chen müs­sen. Einem durch­schnitt­li­chen Kun­den er­schlie­ße sich die Ab­wei­chung nicht. Ins­be­son­de­re werde ihm die "Ge­fahr einer Ver­si­che­rungs­lü­cke" nicht mit der not­wen­di­gen Klar­heit ver­deut­licht.

BGH, Urteil vom 15.02.2017 - IV ZR 91/16

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2017 (dpa).

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