Unternehmensberater in Blog fortgesetzt angeprangert
Laut Kanzlei betrieb ein als Medienberater tätiger Kleinaktionär bis in den Juli dieses Jahres den Internetblog "www.aktienversenker.de", der seit zehn Jahren das gesamte berufliche Wirken des Klägers, eines Frankfurter Unternehmensberaters, der Mitglied in mehreren Aufsichtsräten diverser Unternehmen sei, begleitet habe. In mehr als 100 Blogbeiträgen habe der Beklagte über den Unternehmensberater Verdächtigungen verbreitet, die sich durchgehend als unzutreffend erwiesen hätten. So hätten zahlreiche Beiträge den Kläger als "Bilanzfälscher", "Firmenräuber", "Börsenhallodri" oder "Börsenversager" bezeichnet. Außerdem seien ihm unter anderem "Lüge", "Betrug", "Habgier", "Managementversagen", "Kriminalität" und die Vernichtung von Aktienvermögen in zahlreichen Unternehmen vorgeworfen worden. Gerichtsurteile, die diese Vorwürfe bestätigen konnten, liegen nach Angaben der Kanzlei nicht vor.
LG verbot Blog – KG erachtete ihn für zulässig
Während das Landgericht den Blog wegen Pranger-Wirkung untersagt habe, habe das KG ihn für zulässig erachtet. Das KG habe geurteilt, der Kläger müsse diese Berichterstattung hinnehmen, weil es um berufsbezogene Themen gehe und die Äußerungen auf dem Blog überwiegend "substanzarm" seien. Das gelte dem KG zufolge sogar noch, wenn im Raum stehe, dass der Beklagte eine "Entschädigung für seine Verluste mit Aktien an den Unternehmen" in Höhe von mehr als 100.000 Euro für die Einstellung des Blogs verlangt haben soll.
BGH: Blog bei Einsatz als Erpressungsmittel unzulässig – KG muss erneut prüfen
Laut Kanzlei hat der BGH die KG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Soweit der Blog (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung diene, könne eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dem sei das KG nicht hinreichend nachgegangen, moniere der BGH. Auch wenn keine Erpressungshandlung vorliegen sollte, könne der Betrieb eines einer einzelnen Person gewidmeten Blogs rechtswidrig sein, erläutere der BGH weiter. Hier müsse das KG nun prüfen, ob der dauerhafte Betrieb eines solchen Blogs nicht überwiegend darauf angelegt sei, den Betroffenen zu zermürben und zu belasten oder ob wirklich ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliege.