Kfz-Leasing: Zahlung auf merkantilen Minderwert nach Unfall mindert Restwertausgleich

Erhält eine Kfz-Leasingfirma nach einem Unfall Entschädigungsleistungen von der Versicherung, muss sie diese dem Leasingnehmer zugutekommen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.09.2020 bekräftigt und entschieden, dass eine Zahlung, die der Leasinggeber als Ausgleich für einen merkantilen Minderwert bekommt, dessen Anspruch auf Restwertausgleich mindere.

Leasingfirma erhielt von Versicherer Entschädigung für merkantilen Minderwert

Eine Anwältin hatte im Juli 2012 für drei Jahre ein Auto für ihre Kanzlei geleast. Zwischen ihr und der Leasingfirma war ein Restwert von gut 56.000 Euro vereinbart worden. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle, den ersten 2013. Nach der Reparatur verblieb ein merkantiler Minderwert von 5.500 Euro, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Anfang 2014 gegenüber der Leasingfirma ausglich. Im Sommer 2015, nach dem zweiten Unfall, war das Auto nicht einmal mehr 40.000 Euro wert. Für diesen Betrag wurde es auch verkauft. Die Differenz forderte die Leasingfirma von der Anwältin ein.

OLG: Zahlung steht Leasingfirma als Eigentümerin zu

Die Anwältin vertrat hingegen den Standpunkt, dass der Betrag von 5.500 Euro für den merkantilen Minderwert, den die Leasingfirma erhalten hatte, den Anspruch auf Restwertausgleich mindere. Vor dem LG und OLG drang sie damit nicht durch. Das OLG vertrat die Ansicht, die Zahlung stehe der Leasingfirma als Eigentümerin des Fahrzeugs zu – selbst wenn diese damit einen Übererlös erzielt. Die Anwältin ging in Revision.

BGH: Entschädigung für merkantilen Minderwert auf Restwertausgleich anzurechnen

Der BGH sah dies anders. Danach sei der Leasinggeber verpflichtet, vom Versicherer erhaltene  Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen. Er muss sie entweder für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs  verwenden oder bei Vertragsende auf den Schadensersatz-oder Ausgleichsanspruch anrechnen. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalte, mindere daher dessen Anspruch auf Restwertausgleich. Dies gelte unabhängig davon, ob der Leasinggeber von  einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet.

BGH, Urteil vom 30.09.2020 - VIII ZR 48/18

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2020.