Keine Zwangsbehandlung ohne Überzeugungsversuch

Eine Zwangsbehandlung setzt immer voraus, dass der Arzt zuerst versucht, den Patienten zu einer freiwilligen Mitarbeit zu bewegen. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Gerichte diese Bemühungen dokumentieren müssen. Werde das Gutachten im Anhörungstermin mündlich thematisch erweitert, müsse der Betroffene ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

Nicht verfestigte Schizophrenie

Ein Verfahrenspfleger wandte sich für seinen Schützling gegen zwei mittlerweile erledigte Beschlüsse des Amtsgerichts Ludwigsburg und des Landgerichts Stuttgart. Der betroffene Mann war aufgrund einer Schizophrenie von der Polizei aufgegriffen und in eine Klinik gebracht worden. Dort wurde er untergebracht und zwangsweise behandelt. Seine Beschwerde wies das LG im Wesentlichen zurück: Die Erkrankung sei noch nicht chronisch geworden. Durch eine konsequente Medikation könne man Krankheits- und Behandlungseinsicht herbeiführen. Für die Frage der Verlängerung der Unterbringung stützte es sich auf mündliche Ausführungen der Gutachterin im Anhörungstermin – diese hatte zuvor für das AG nur zur Zwangsmedikation Stellung genommen. Die Rechtsbeschwerde erzielte einen Erfolg hinsichtlich der verabreichten Arzneimittel.

Dokumentationspflicht

Die Bundesrichter vermissten in den Entscheidungen Ausführungen dazu, ob versucht worden war, dem Mann eine Mitarbeit an der Behandlung schmackhaft zu machen, bevor man ihm die Medikamente zwangsweise verabreichte. Die Gerichte treffe insoweit die Pflicht, dies zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren, da ansonsten davon auszugehen sei, dass keine Bemühungen stattgefunden hätten. Dann, so der XII. Zivilsenat, sei aber eine Zwangsmedikation als letztes Mittel unzulässig. Eine mündliche Erweiterung eines Gutachtens sei grundsätzlich zulässig – wenn sichergestellt werde, dass der Betroffene (gegebenenfalls durch Übersendung des Protokolls mit Stellungnahmefrist) ausreichend Zeit habe, auf die Ausführungen zu reagieren. Hier fehlte es den Karlsruher Richtern an einer Rüge des Betroffenen: Die Rechtsbeschwerde sei lediglich auf das Fehlen eines schriftlichen Gutachtens vor der Anhörung gestützt worden.

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - XII ZB 159/21

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2022.