Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Beratung von Arbeitgeberkunden

Einem Juristen, der für Kunden seiner Arbeitgeberin tätig ist, ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen. Eine derartige Beschäftigung sei grundsätzlich auf eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Dienstherrn beschränkt, bestätigt der Bundesgerichtshof. Die Verwaltung laufender Fälle bei einem Schiedsgericht erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Deutsche Rentenversicherung geht gegen Zulassungsbescheid vor

Die Deutsche Rentenversicherung prozessierte gegen eine Rechtsanwaltskammer, die den als "Case Manager" tätigen Juristen eines Schiedsgerichtsbarkeitsvereins als Syndikusrechtsanwalt zugelassen hatte. Dem Antrag hatte der Anwalt den Arbeitsvertrag sowie eine Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. Seine Aufgaben umfassten danach insbesondere die Betreuung von Schiedsverfahren sowie die Mitwirkung bei der Organisation von Veranstaltungen und an Publikationen und Vorträgen seiner Arbeitgeberin. Die Assekuranz erhob gegen die Zulassung die Anfechtungsklage, da der Mann auch in Rechtsangelegenheiten Dritter, nämlich der Schiedsvertragsparteien, tätig sei. Die Regelung des § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO greife nicht ein, weil nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 RDG eine schlichtende Tätigkeit keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstelle. Die Versicherung bekam beim Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Hamm) Recht, da der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Der Anwalt sei nicht ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig. Die Berufung der Beklagten beim BGH hatte keinen Erfolg.

Beschäftigung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt

Dem Anwaltssenat zufolge verletzt die Zulassung des Juristen als Syndikusrechtsanwalt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112e Satz 2 BRAO, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem "Case-Manger" sei die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen. Er sei jedenfalls im Bereich der juristischen Betreuung von Schiedsverfahren, selbst wenn sich diese streng auf verfahrensrechtliche Aspekte beschränkten, in Angelegenheiten von Kunden seiner Arbeitgeberin und nicht in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig. Es fehle somit an der Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen des §§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Auf den Umfang seiner Tätigkeit komme es nicht an. Maßgeblich sei aber, dass sich seine Beschäftigung auf das Rechtsverhältnis der Schiedsparteien zueinander auswirke. Irrelevant sei dabei, dass der Verein zur Betreuung des Schiedsverfahrens durch den Schiedsorganisationsvertrag schuldrechtlich verpflichtet ist, so die obersten Anwaltsrichter. Die schuldrechtliche Übernahme einer Dienstleistungsverpflichtung mache die Erbringung der Dienstleistung nicht zu einer Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin.

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2022.