Keine WEG-Zu­stel­lungs­ver­tre­tung durch Ver­wal­ter bei Haus­geld­kla­ge

Ver­klagt eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nur ein ein­zel­nes Mit­glied wegen aus­ste­hen­der Haus­gel­der, ist der Haus­ver­wal­ter nicht zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tigt. Eine trotz­dem an ihn über­sand­te Kla­ge­schrift ist laut Bun­des­ge­richts­hof nicht wirk­sam zu­ge­stellt wor­den. Den­noch er­gan­ge­ne Ur­tei­le seien daher wir­kungs­los.

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­langt rück­stän­di­ge Haus­gel­der

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­lang­te von einem ihrer Mit­glie­der die Zah­lung rück­stän­di­ger Haus­gel­der. In der Kla­ge­schrift gab sie als Adres­se die Fe­ri­en­woh­nung der Frau auf Malta an – wo diese sich zum Zeit­punkt der Zu­stel­lung auf­hal­ten woll­te – und be­nann­te die Ver­wal­te­rin als Zu­stel­lungs­ver­tre­te­rin. Das AG Aschaf­fen­burg stell­te der Ver­tre­te­rin die Klage zu, ihr wurde spä­ter auch das Ver­säum­nis­ur­teil über­sandt. Drei Mo­na­te spä­ter legte die Ei­gen­tü­me­rin Ein­spruch ein und be­an­trag­te Wie­der­ein­set­zung wegen Ver­säum­nis der Ein­spruchs­frist: Weder Klage noch Ur­teil seien ihr zu­ge­stellt wor­den, so die Be­grün­dung. Erst durch die Voll­stre­ckungs­maß­nah­men habe sie davon Kennt­nis er­langt. Das AG Bam­berg ver­warf den Ein­spruch als un­zu­läs­sig. Das dor­ti­ge LG ver­wies die Sache zu­rück, da es sich bei den Ur­tei­len des Amts­ge­richts um Schein­ur­tei­le han­de­le, deren Nicht­exis­tenz klar­zu­stel­len sei. Eine wirk­sa­me Zu­stel­lung liege nicht vor. Da­ge­gen legte die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Re­vi­si­on ein – ohne Er­folg.

BGH: Art des Ver­fah­rens ist ent­schei­dend

Aus Sicht der Karls­ru­her Rich­ter ist § 45 Abs. 1 WEG in der Fas­sung vor der WEG-Re­form ein­schrän­kend da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass bei einer Klage der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gegen ihre Mit­glie­der der Ver­wal­ter nicht Zu­stel­lungs­ver­tre­ter der Be­klag­ten ist. Ma­ß­geb­lich sei dabei nicht die Zahl der be­klag­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, son­dern die Art des Ver­fah­rens. Klage der Ver­band gegen ein­zel­ne oder meh­re­re Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (§ 43 Nr. 2 WEG), sei § 45 Abs. 1 WEG nicht an­wend­bar. Der Ge­setz­ge­ber hatte laut BGH bei Ein­füh­rung die­ser Norm den Fall vor Augen, dass ein oder meh­re­re Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gegen die üb­ri­gen Ei­gen­tü­mer ge­richt­lich vor­ge­hen, was ins­be­son­de­re auf die An­fech­tungs­kla­ge oder Be­schluss­erset­zungs­kla­ge zu­tref­fe. Durch die Re­form wur­den die Re­geln zur Zu­stel­lungs­ver­tre­tung er­satz­los ge­stri­chen, haben aber für lau­fen­de Fälle wei­ter Be­deu­tung.

In­ter­es­sen­kol­li­sio­nen sind zu ver­mei­den

Der V. Zi­vil­se­nat weist dar­auf hin, dass der Ver­wal­ter, der nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WEG a.F. Ver­tre­ter und Zu­stel­lungs­ver­tre­ter der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist, zur Ver­mei­dung von In­ter­es­sen­kol­li­sio­nen nicht zu­gleich Zu­stel­lungs­ver­tre­ter des oder der be­klag­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sein kann.

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 67/20

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2021.

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