Das Landgericht Leipzig hatte den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Einen bedingten Tötungsvorsatz lehnte die Strafkammer ab. Mit dem Ergebnis waren sowohl die Staatsanwaltschaft (vom Generalbundesanwalt vertreten) als auch der mutmaßliche Täter nicht einverstanden – beide legten Revision ein. Die Revisionshauptverhandlung soll am 14.02.2024 stattfinden. Der Gefangene stellte nunmehr den Antrag, dort vorgeführt zu werden.
Der 5. Strafsenat des BGH machte seinem Anliegen jedoch einen Strich durch die Rechnung. Eine Vorführung hält er nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten, so die kurze Begründung. Die Vorschrift stellt "die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird", in das Ermessen des Gerichts.
"Auf rechtliche Nachprüfung beschränkt"
"Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt", betonen die Karlsruher Richter. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO komme nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände gebe es ebenfalls nicht, die eine Vorführung erforderlich machten.
"Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird", heißt es weiter in dem Spruch. Der Senat verweist darauf, dass er vor zwei Jahren bereits im Fall eines Drogendealers und seine Kollegen vom 1. Strafsenat im Jahr 2019 im Fall eines kriminellen Schlüsseldienstbetreibers gleichermaßen entschieden haben.