Frau verschweigt neue deutsche Anschrift ihres Ex-Manns
Eine geschiedene Frau verlangte die Vollstreckbarerklärung einer von einem Gericht in Florida erlassenen Entscheidung über Kindesunterhalt gegenüber ihrem Ex-Mann. Nach der Trennung des Paars 2003 verblieb die Mutter mit den drei Kindern am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Florida. Der Familienvater kehrte später nach Deutschland zurück. Die Ehe wurde 2008 von einem amerikanischen Gericht im Sunshine State geschieden. Es verpflichtete den Mann vorläufig, monatlichen Unterhalt von 995 US$ zu zahlen. Nachdem er dem nicht nachkam, wurde er verurteilt, rückständigen Kindesunterhalt von 82.455 US$ zu zahlen. Das Gericht hatte den Antrag an seine im Scheidungsverfahren ursprünglich angegebene Anschrift in Florida versandt, an der er sich jedoch nicht mehr aufhielt. Der Versuch der Ex-Frau, die Summe in Deutschland einzutreiben, scheiterte sowohl beim AG Frankfurt am Main als auch beim dortigen Oberlandesgericht. Die Vollstreckung des Unterhaltstitels sei nach Art. 22 lit. e Nr. i des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (HUÜ 2007) zu verweigern, da der Antragsgegner im Verfahren in Florida weder erschienen noch vertreten worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, gehört zu werden. Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Einleitung des neuen Unterhaltsverfahrens die Anschrift des Antragsgegners in Deutschland gekannt, sie dem Bezirksgericht aber nicht mitgeteilt. Dagegen legte sie Rechtsbeschwerde ein - ebenfalls ohne Erfolg.
Unzureichende Möglichkeit der Kenntnisnahme
Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das OLG zutreffend die Vollstreckbarerklärung nach Art. 23 Abs. 7 lit. a in Verbindung mit Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 versagt. Die Verteidigungsrechte des Antragsgegners in dem der Unterhaltsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren seien nicht gewahrt. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an dessen letzte bekannte Anschrift nach den vom OLG festgestellten Regelungen des Bundesstaats Florida möglicherweise mangels vorheriger Bemühungen zur Ermittlung seines tatsächlichen Aufenthaltsorts ("diligent effort") nicht ordnungsgemäß war. Denn auch bei Annahme einer formal ordnungsgemäßen Zustellung des Antrags hatte der Ex-Mann den Karlsruher Richtern zufolge im Hinblick auf die erfolgte fiktive Zustellung keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Seine Ex-Frau hätte ohne Weiteres seine Beteiligung ermöglichen können, indem sie dem Bezirksgericht die ihr bekannte deutsche Wohnanschrift mitgeteilt hätte. Nach dem Verfahrensrecht von Florida sei sie sogar verpflichtet gewesen, den Aufenthalt des Schuldners mitzuteilen.