Keine Vertretungsberechtigung vor dem BGH ohne Eintragung in Patentanwaltsregister

Die Eintragung als "IP Attorney" beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als dienstleistender europäischer Patentanwalt zu vertreten. Unschädlich ist dies den Karlsruher Richter zufolge dann, wenn zugleich ein zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Bevollmächtigter zum Einsatz kommt. Die Mitbezeichnung durch den Unbefugten sei unproblematisch.

Ausschluss des gegnerischen Prozessbevollmächtigten?

Die Klägerin verlangte die Nichtigerklärung eines deutschen Patents, das ihres Erachtens nach nicht patentfähig war. Die Erfindung wurde 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Es trug die Bezeichnung "Vorrichtung zur optischen Verkehrsraumüberwachung in einem Fahrzeug". Das Bundespatentgericht erklärte das Streitpatent für nichtig. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin legten Berufung beim BGH ein. Der Schriftsatz der Beklagten war von einem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen Juristen sowie zusätzlich von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, der in einem Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta als "IP Attorney" eingetragen war. Beide Parteien bestritten die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Gegenseite – ohne Erfolg.

Ordnungsgemäße Vertretung

Dem X. Zivilsenat zufolge war die Beklagte ordnungsgemäß vertreten. Der für sie auftretende Rechtsanwalt habe den gesetzlichen Anforderungen nach § 113 Satz 1 PatG genügt, wonach sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem BGH durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Der für die Beklagte tätige Jurist sei zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Umstand, dass die für die Patentinhaberin eingereichten Schriftsätze zusätzlich von einem weiteren Vertreter mit der Berufsbezeichnung "IP Attorney (Malta)" unterschrieben seien, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Dieser sei allerdings nicht zur Vertretung berechtigt gewesen, da er als dienstleistender europäischer Patentanwalt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht befugt sei, ohne Eintragung in Deutschland tätig zu werden. Seine Eintragung im Register des Nationalen Amtes für Geistiges Eigentum der Republik Malta besage nichts über die für die Zulassung zur Patentanwaltschaft erforderliche Qualifikation und Berufsausbildung. Zwar habe er die für die Aufnahme seiner Tätigkeit in Deutschland nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG erforderliche Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet, diese sei aber dort abschließend als unvollständig beurteilt worden. Die Mitzeichnung durch eine nicht zur Vertretung befugte Person sei aber unschädlich. Im Ergebnis bestätigten die BGH-Richter den Nichtigkeitsanspruch der Klägerin.

BGH, Urteil vom 05.07.2022 - X ZR 58/20

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2022.