Keine Vergütung nach Entlassung als Betreuer

Ein entlassener Betreuer erhält schon ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Betreuerwechsel kein Geld mehr. Laut Bundesgerichtshof ist die Rechtskraft des Beschlusses nicht maßgeblich. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Entlassung bei einem Erfolg der Beschwerde von Anfang an unwirksam gewesen wäre.

Anwalt setzt Arbeit fort

Ein Rechtsanwalt wollte auch für die Zeit nach seiner Entlassung als Betreuer bezahlt werden. Das Amtsgericht Darmstadt hatte ihn am 04.09.2018 bestellt. Am 17.12.2019 übergab es der Geschäftsstelle einen sofort wirksamen Beschluss, wonach der Anwalt durch einen anderen Berufsbetreuer ersetzt wurde. Seine Beschwerde dagegen wurde vom Landgericht Darmstadt am 11.01.2021 zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hatte der frühere Betreuer seine Tätigkeit für seinen Schützling fortgesetzt und auch das Original der Bestellungsurkunde nicht zurückgegeben. Jedenfalls für den Zeitraum bis zum 04.03.2020 forderte er vom Staat für seine Dienste Geld. Amts- und Landgericht Darmstadt waren sich einig darin, dass hier nur ein Anspruch bis zur Entlassung am 17.12.2019 bestand. Der BGH bestätigte dies.

Eigenmächtige Fortsetzung

Die Karlsruher Richter teilten die Auffassung des Landgerichts, dass es hier auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entlassung ankommt, nicht auf die Rechtskraft. Maßgeblich sei somit die Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.12.2019. Der Anwalt habe im Zeitraum danach seine Tätigkeit eigenmächtig fortgesetzt. Er konnte sich aus Sicht des XII. Zivilsenats nicht darauf berufen, dass er – wenn seine Beschwerde Erfolg gehabt hätte – durchgehend im Amt gewesen wäre. Hier sei die Entscheidung bestätigt worden, und die Sachverhalte seien somit nicht vergleichbar. Der Argumentation der Rechtsbeschwerde, die verweigerte Rückgabe des Betreuerausweises rechtfertige Vergütungsansprüche, konnten die Bundesrichter ebenfalls nichts abgewinnen.

BGH, Beschluss vom 16.03.2022 - XII ZB 248/21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 12. April 2022.