Vertragliche Sicherheitsanweisung im Anforderungsprofil
Ein Transportversicherer machte einen abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen ein Speditionsunternehmen geltend, nachdem dessen über Nacht in einem Gewerbegebiet abgestellter Anhänger entwendet worden war. Die Ladung bestand aus mit Edelmetallen beschichteten Bauteilen für Katalysatoren. Es entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 1 Million Euro. In dem Vertrag zwischen der Auftraggeberin und dem Transportunternehmen, die in ständiger Geschäftsbeziehung standen, wurde vorgegeben, dass beladene Fahrzeuge während des Parkens zu überwachen oder dort zu parken seien, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet sei.
Haftungsbegrenzung auch für Grundurteil entscheidend
Das Landgericht Verden hatte ein Grundurteil erlassen, in dem es die Haftung für den Verlust der Lieferung feststellte. Das OLG Celle hatte eine unbeschränkte Haftung angenommen, da der Frachtführer sich über Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers zur Vermeidung eines Diebstahls hinwegsetzt habe - dies begründe grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden. Im Übrigen wirke sich die Verschuldensfrage lediglich auf die Schadenshöhe aus und nicht auf den Anspruch dem Grunde nach. Dies sah der BGH anders: Ob ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB vorliege, dürfe im Rahmen eines Grundurteils nicht offengelassen werden. Es handele sich hierbei um eine Frage der Anspruchsentstehung. Insoweit reiche nicht aus, dass ein Anspruch in "irgendeiner Höhe" bestehe. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass der Schaden hier die Haftungshöchstgrenze übersteigt und somit nur bei Eingreifen unbeschränkter Haftung zu ersetzen wäre.
Kein vorsätzlicher Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung festgestellt
Zwar könne ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine der Sicherung des Transportguts dienende vertragliche Verpflichtung eine unbeschränkte Haftung begründen. Ein solcher sei vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt worden. Die schlichte Nichtbeachtung der Anweisung reiche für Vorsatz nicht aus, so die Karlsruher Richter. Die vereinbarte Klausel sei vielmehr zugunsten der Beklagten dahin auszulegen, dass für das Parken von Fahrzeugen keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auferlegt werden sollten. Laut BGH kommt mangels besonderer vertraglicher Verpflichtung daher ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine Vereinbarung nicht in Betracht.
OLG muss Vorliegen von Leichtfertigkeit prüfen
Ob eine unbeschränkte Haftung wegen Leichtfertigkeit vorlag, hat das OLG Celle nun erneut zu prüfen. Hierzu wurden bislang keine Feststellungen getroffen, so dass die Sache zurückverwiesen wurde. Laut Hinweis des BGH ist hierbei auch auf die Frage eines Mitverschuldens der Auftraggeberin einzugehen. Ein solches könne darin bestehen, dass nicht über die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens unterrichtet wurde.