Keine Übermittlung über ein fremdes beA-Postfach
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Eine strafrechtliche Revisionsschrift, die über das elektronische Postfach eines Kollegen einfach signiert übermittelt wird, ist unwirksam. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn es sich um das Postfach des gegenüber der Anwaltskammer benannten Vertreters des Verteidigers handelt. Mit einer bloßen Übermittlung in Vertretung übernehme dieser keine Verantwortung für den Inhalt der Revision.

Revisionsschrift durch Anwaltskollegin übermittelt

Ein Angeklagter, der wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Landgericht Itzehoe zu einer vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, beauftragte seinen Verteidiger, Revision gegen das Urteil einzulegen. Der Anwalt übermittelte zunächst zwei Tage nach Verkündung des Urteils die Revisionsschrift per Fax. Dann wurde er krank und bat eine Kollegin, seinen Schriftsatz als Urlaubsvertreterin über ihr beA-Postfach zu übermitteln. Ein Familienmitglied übergab ihr das unterschriebene Original. Nachdem der Generalbundesanwalt die Unzulässigkeit der Revision bemängelte, beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob die Revision erneut über sein eigenes Postfach. Der Bundesgerichtshof gab seinem Antrag statt.

Revisionsfrist versäumt

Der Angeklagte hat dem BGH zufolge die Frist nach § 341 Abs. 1 StPO versäumt, weil die Revisionsschrift nicht formgerecht als elektronisches Dokument nach § 32d Satz 2 StPO übermittelt wurde. Die Nichteinhaltung dieser Form hat – ungeachtet dessen, dass das Dokument das Gericht bereits zweifach erreicht hat – die Unwirksamkeit der Revision zur Folge. Weder das Telefax noch die Übermittlung seines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes über das Postfach der Kollegin erfüllen laut den Karlsruher Richtern die Voraussetzungen des § 32d Satz 2 StPO. Dem Begleitschreiben der Vertreterin lasse sich nicht entnehmen, dass sie eine eigene Erklärung abgeben oder Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen wollte.

Wiedereinsetzung gewährt

Da es sich hier um ein reines Anwaltsverschulden handelt und der Verteidiger nach Erkennen seines Fehlers unverzüglich die Einlegung der Revision formgerecht nachgeholt hat, hat der 5. Strafsenat seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben.

BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 5 StR 164/23

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2023.