Keine Terrorismusfinanzierung bei Einsatz vorhandener Mittel

Für eine strafbare Terrorfinanzierung durch Einsammeln von Geld genügt es nicht, dass vorhandenes Vermögen umgewidmet wird. Wie der Bundesgerichtshof weiter festhält, liegt keine "Entgegennahme" von Mitteln im Sinne des § 89c Abs. 2 StGB vor, wenn Gegenstände durch Verkauf flüssig gemacht werden. Denn durch den Austausch von Ware gegen Geld werde das Vermögen nicht vergrößert.

Kein Flug nach Ägypten

Um seinen Weg in den Dschihad zu finanzieren, verkaufte ein Mann sein Mobiltelefon und brach seine privaten Ersparnisse an. Für 640 Euro erwarb er ein Flugticket nach Ägypten. Dort wollte er sich der zum IS gehörenden Gruppierung "Islamischer Staat der Provinz Sinai" anschließen. Er kam allerdings nicht weiter als bis zum Flughafen – seine Reise endete mit seiner vorläufigen Festnahme am 07.08.2018. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 89c Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten: Er habe Vermögenswerte gesammelt, um selbst terroristische Straftaten zu begehen. Der BGH sprach den Mann jedoch frei.

 Umwidmung genügt nicht

Das Verhalten des Mannes sei nicht strafbar: Er habe nicht "gesammelt". Die Karlsruher Richter definieren – auch unter Rückgriff auf das Grimm´sche Wörterbuch – Sammeln als "das auf eine größere Menge gerichtete Zusammentragen verschiedener Gegenstände". Es umfasse "neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns". Diese, der Alltagserfahrung durchaus entsprechende Begriffsbestimmung schränkt der BGH für § 89c Abs. 2 StGB ein: Beim Anhäufen der Mittel müsse die Absicht bestehen, selbst eine Katalogtat zu begehen. Eine spätere Umwidmung von aufgebautem Vermögen, wie im vorliegenden Fall, reiche nicht aus. Die Zusammenlegung der Ersparnisse mit dem Erlös für das Telefon stellt nach Ansicht der Bundesrichter auch noch kein Sammeln dar.

Vermögenszuwachs erforderlich

Ergänzend wies der 3. Strafsenat darauf hin, dass der Angeklagte zwar durch das Ticket und den Kaufpreis für das Mobiltelefon Vermögen erhalten habe. Der einschlägige Straftatbestand solle die Finanzierung des Terrors verhindern. Dies setze – als einschränkende Auslegung – einen Vermögenszuwachs voraus, nicht bloß einen Austausch von Geld gegen Ware ohne Gewinn. Die beabsichtigte Ausreise sei wiederum nicht von der Anklage umfasst gewesen.

BGH, Beschluss vom 20.05.2021 - 3 StR 302/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 7. Juli 2021.