BGH: Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese Taten könnten demnach weiterhin geahndet werden, stellt der Bundesgerichtshof klar (Beschluss vom 10.01.2017, Az.: 5 StR 532/16).

Verurteilung zu Geldbuße wegen leichtfertiger Marktmanipulation

Das Landgericht Hamburg hatte den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt. Hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hatte es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag. Die im Jahr 2007 begangenen Taten waren vom LG vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (BGBl. I, 1514) am 02.07.2016 abgeurteilt worden, durch das die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert wurden. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 03.07.2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt.

Urteil des LG nach Verwerfen der Revision rechtskräftig

Der 5. Leipziger Strafsenat des BGH hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2017.