Keine Strafaussetzung für Miliz-Kommandant

Distanziert sich der ehemalige Kommandant einer militanten islamistischen Kampfgruppe nicht glaubhaft von seiner Rolle im syrischen Bürgerkrieg, kann keine positive Kriminalprognose gestellt werden. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs verbessert die Einlassung, er habe sich den Islamisten nur zur Suche nach Alliierten und Geldgebern angeschlossen, seine Lage nicht: Es sei nicht besser, Anschläge aus persönlichem Gewinnstreben zu begehen.

Siebenjährige Haftstrafe

Bevor der Mann 2015 in die Bundesrepublik geflohen war, war er 2012 Mitgründer einer islamistischen Kampftruppe in Aleppo. Diese hatte er als "Emir" befehligt und sich 2013 dem "Islamischen Staat" zugewandt. Die Gruppierung finanzierte sich aus den Erlösen einer Ölquelle, betrieb eigene Medienarbeit und beging Anschläge. Das OLG München verurteilte ihn 2019 als Rädelsführer einer ausländischen Terrorvereinigung zu einer Strafe von sieben Jahren. Im Dezember 2021 wies es dann den Antrag zur Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe ab. Die Beschwerde des Manns hatte keinen Erfolg.

Keine vorzeitige Haftentlassung

Der 3. Strafsenat des BGH sah in Übereinstimmung mit dem OLG keine Grundlage für eine positive Kriminalprognose. Der Mann habe sich nicht von seinem islamistisch geprägten Weltbild und dem "Dschihad" distanziert. Seiner Einlassung, innerlich kein Islamist gewesen zu sein, komme angesichts der äußeren Umstände keine Bedeutung zu. Die Karlsruher Richter betonten, dass es nicht für eine geringere Gefährlichkeit spricht, wenn ein Mensch terroristische Taten statt aus ideologischen Gründen zum eigenen Vorteil begeht. Sichere Belege hierfür seien im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht erforderlich: Zweifel gingen zulasten des Verurteilten.

BGH, Beschluss vom 22.02.2022 - StB 1/22

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 11. März 2022.