Keine Sittenwidrigkeit des Thermofensters ohne Täuschung

Selbst wenn es sich bei sogenannten Thermofenstern in Dieselautos um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist der Einsatz der Technik nicht gleich als besonders verwerflich einzustufen. Der Bundesgerichtshof bekräftigte, dass die reine Verwendung des Thermofensters in Daimler-Fahrzeugen nicht ausreicht. Etwas anderes gelte, wenn dem Hersteller nachgewiesen werden könne, dass er die Behörden bewusst hinters Licht habe führen wollen. Dafür hätten konkret aber keine Anhaltspunkte vorgelegen.

Mercedes-Käufer verlangt Schadensersatz

Der Käufer eines gebrauchten Dieselkombis nahm dessen Herstellerin – die Daimler AG – auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das LG Stuttgart gab der Klage unter Abzug einer höheren als vom Kläger angegebenen Nutzungsentschädigung statt. Die Berufung des Konzerns war beim dortigen Oberlandesgericht erfolgreich, weil keine Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Typengenehmigung durch eine Täuschung erschlichen worden sei. Eine Haftung scheitere bereits an der Tatbestandswirkung der erteilten EG-Typgenehmigung. Zur Klärung der – aus Sicht des OLG – entscheidenden Frage der Einstufung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zu.

Schädigungsvorsatz fehlt

Dem VII. Zivilsenat zufolge nahm das OLG zu Recht an, dass dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB gegen den Kfz-Hersteller zusteht. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, sei der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, habe der darlegungspflichtige Dieselkäufer nicht dargelegt. Insofern habe die Zulassung der Revision eine nicht entscheidungserhebliche Frage betroffen. Der Käufer nahm diese zurück.

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 223/20

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2021.