Mercedes-Käufer verlangt Schadensersatz
Der Käufer eines gebrauchten Dieselkombis nahm dessen Herstellerin – die Daimler AG – auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Das LG Stuttgart gab der Klage unter Abzug einer höheren als vom Kläger angegebenen Nutzungsentschädigung statt. Die Berufung des Konzerns war beim dortigen Oberlandesgericht erfolgreich, weil keine Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Typengenehmigung durch eine Täuschung erschlichen worden sei. Eine Haftung scheitere bereits an der Tatbestandswirkung der erteilten EG-Typgenehmigung. Zur Klärung der – aus Sicht des OLG – entscheidenden Frage der Einstufung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zu.
Schädigungsvorsatz fehlt
Dem VII. Zivilsenat zufolge nahm das OLG zu Recht an, dass dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB gegen den Kfz-Hersteller zusteht. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, sei der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrtbundesamtes und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, habe der darlegungspflichtige Dieselkäufer nicht dargelegt. Insofern habe die Zulassung der Revision eine nicht entscheidungserhebliche Frage betroffen. Der Käufer nahm diese zurück.