Keine Rechtsbeschwerde gegen Streitwertherabsetzung bei Gewinnabschöpfung

Gegen eine Beschwerdeentscheidung über eine Streitwertherabsetzung kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Antrag zunächst wegen Stellung vor Klageerhebung als unstatthaft zurückgewiesen worden war.

Hoher Streitwert schreckt ab

Ein Verbraucherverband war 2011 erfolgreich gegen einen Mobilfunkanbieter wegen überhöhter Rücklastkostenpauschalen in dessen AGB vorgegangen.  Auf Basis des Unterlassungsanspruchs erhoben die Verbraucherschützer Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 Abs. 1 UWG. Da sie - wegen der hohen Kosten - mit einem Prozessfinanzierer kooperiert hatten, wies der BGH in einer viel diskutierten Entscheidung 2019 die Klage als unzulässig ab.

Danach wählte der Verband einen anderen Weg: Beim LG Kiel stellte er vor Erhebung einer Klage einen Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 3 UWG. Da die Gewinnabschöpfung 32 Millionen Euro in den Bundeshaushalt spülen solle, seien bereits die Kosten, die nach Erhebung der Klage und anschließender Rücknahme - für den Fall der Ablehnung eines dann gestellten Herabsetzungsantrags - entstünden, existenzgefährdend. Das LG wies den Antrag ab, da noch keine Klage anhängig sei. Das OLG Schleswig setzte den Streitwert für die Gerichtskosten zugunsten der Verbraucherschützer auf 22.000 Euro fest. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass bereits die Klageerhebung unüberschaubare finanzielle Risiken bergen könne. Die Rechtsbeschwerde des Mobilfunkanbieters hatte keinen Erfolg.

Rechtsbeschwerde unzulässig

Aus Sicht der Karlsruher Richter war die Rechtsbeschwerde unzulässig. Das OLG habe hier in einer Streitwertsache nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG entschieden. Die Ablehnung des Antrags stelle insoweit zumindest konkludent eine Bestätigung der Festsetzung des vollen Streitwerts fest. Dabei kommt es, so der BGH, nicht darauf an, ob der Antrag als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. Die Tatsache, dass das LG nicht in die Sachprüfung eingestiegen sei, sei insoweit unproblematisch. Zu der vom OLG gewählten Lösung erklärte sich der BGH nicht. Für die als "Papiertiger" (so Harnos GRUR 2020, 1034) bezeichnete Gewinnabschöpfung könnte sie eine zusätzliche Option zur Verringerung des Kostenrisikos bieten.

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - I ZB 49/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 21. Juni 2021.