Keine Prozesskostenhilfe bei fehlender Geschäftstätigkeit

Prozesskostenhilfe kann einer juristischen Person nur bewilligt werden, wenn ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet werden. Laut Bundesgerichtshof erfüllt ein Unternehmen diese persönlichen Voraussetzungen nicht, das bereits jahrelang überwiegend nicht mehr gewerblich tätig ist und keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die bloße Aussicht, die Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen zu wollen, begründe kein gegenwärtiges Allgemeininteresse.

Übertragung von Kaufpreisansprüchen vor der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter einer GmbH war mit der Übertragung von Kaufpreisansprüchen nicht einverstanden, die diese vor der Insolvenzeröffnung an ein Unternehmen abgetreten hatte. Dort war sie als Mehrheitsgesellschafterin tätig. Später übertrug die Gesellschaft die Ansprüche an eine Komplementärin. Der Verwalter erwirkte gegen die weiteren Beklagten Verfügungsverbote, woraufhin diese die Ansprüche in einer Vergleichsvereinbarung an den Konkursverwalter rückabtraten. Nachdem sie die Rückabtretung "aufgrund von Drohungen und arglistigen Täuschungen" anfochten, wollte der Kläger die Wirksamkeit der Rückabtretung festgestellt wissen. Die Klage war sowohl beim Landgericht Hamburg als auch beim dortigen Oberlandesgericht erfolgreich. Dagegen legten die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragten Prozesskostenhilfe – ohne Erfolg.

Persönliche Voraussetzungen nicht erfüllt

Dem II. Zivilsenat zufolge konnte den Beklagten keine Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bewilligt werden. Die Beklagten erfüllten die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet wären. Wie die Beklagten selbst in der Antragsbegründung ausführten, hatten sie ihre gewerbliche Tätigkeit laut BGH bereits seit 2013 weitgehend eingestellt und beschäftigten keine Arbeitnehmer mehr. Die bloße Aussicht, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, begründe kein gegenwärtiges Allgemeininteresse. Sie selbst hätten eingeräumt, dass die Mehrzahl ihrer beabsichtigen Projekte nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Kaufpreisansprüche die Befriedigung von Kleingläubigern ermöglichen würde.

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - II ZR 224/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2021.

Mehr zum Thema