Keine Pflicht Terminshinweise bei Umladung zu wiederholen

Eine Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts rechtfertigt nicht die Zulassung seiner Berufung, selbst wenn im Umladungsschreiben nicht erneut darauf hingewiesen wird, dass im Falle seines Nichterscheinens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Das Dokument muss laut Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ladungsschreiben gesehen werden.

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Ein Jurist war seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Februar 2022 widerrief die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auf Grundlage eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis. Zuvor war er bereits seines notariellen Amtes enthoben worden. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (OLG Hamm) wies die Klage gegen den Widerrufsbescheid ab. Der ursprüngliche Termin war im Mai 2022 vom 24.06.2022 auf den 12.08.2022 verlegt worden. Da der Kläger in der Verhandlung nicht erschien, verhandelte das Gericht ohne ihn. Das Umladungsschreiben hatte keinen Hinweis nach §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 102 Abs. 2 VwGO enthalten, dass bei seinem Ausbleiben am 12.08.2022 auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Darin sah er einen Gehörsverstoß. Er behauptete, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte, da er aufgrund einer Erkrankung seiner Sekretärin die Stellung in seiner nichtbesetzten Kanzlei habe halten müssen. Da das OLG die Berufung nicht zuließ, beantragte der Anwalt deren Zulassung beim BGH – ohne Erfolg.

Dokument steht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ladungsschreiben

Dem Anwaltssenat zufolge begründet die Gehörsrüge weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ist dem OLG ein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO). Der Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt, von dem die Kenntnis der verfahrensrechtlichen Grundzüge zu erwarten sei, habe aufgrund des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO in dem (ersten) Ladungsschreiben vom 21.03.2022 davon ausgehen müssen, dass der Anwaltsgerichtshof auch am 12.08.2022 ohne seine Anwesenheit verhandeln und abschließend entscheiden konnte. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde laut BGH auch nicht dadurch verletzt, dass das OLG dem Terminverlegungsantrag am 12.08.2022 nicht nachgekommen ist. Denn er habe nicht dargelegt, dass im Zeitraum der Verhandlung dringende und unaufschiebbare anwaltliche Aufgaben in seinem Büro wahrzunehmen waren. Ein erheblicher Teil der Abwesenheit wäre entsprechend seinem Briefkopf auch auf die Mittagspause der Kanzlei entfallen.

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2023.