EU-Versicherer muss Nicht-Zugehörigkeit zu Sicherungsfonds nicht angeben
Lorem Ipsum
© REDPIXEL / stock.adobe.com

Ein ausländischer Lebensversicherer musste den Verbraucher nicht darauf hinweisen, dass er nicht einem deutschen Sicherungsfonds angehört. Eine derartige "negative" Informationspflicht lässt sich dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) laut Bundesgerichtshof nicht entnehmen. Zu erteilen waren ausdrücklich nur Angaben über "die Zugehörigkeit" des Versicherers zu einem Sicherungsfonds.

Widerspruch nach 16 ½ Jahren

Ein Versicherungsnehmer verklagte seine Assekuranz mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Rückzahlungs- und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung im Hinblick auf einen fondsgebundenen Kapitallebensversicherungsvertrag (sogenannte Performancemaster Rente). Der Vertrag kam im Dezember 2006 zu monatlichen Prämien von 100 Euro über einen Zeitraum von 23 Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. zustande. Der Versicherte erhielt den Versicherungsschein und die Broschüre "Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" zugesandt. In der Folgezeit zahlte er die Beiträge. Auf dem Deckblatt der Broschüre befand sich in Fettdruck eine Widerspruchsbelehrung. Im August 2020 erklärte er erfolglos den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrags. Er war der Ansicht, die 30-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Belehrung sowie wegen unvollständiger Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden. Diese habe keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfond enthalten.

OLG: Verbraucherinformation inhaltlich nicht zu beanstanden

Das Anliegen scheiterte sowohl beim LG Frankfurt am Main als auch beim dortigen OLG. Der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Die Belehrung sei ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Angabe dazu, dass die Beklagte nicht einem Sicherungsfonds nach Abschnitt I Ziff. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. angehöre, führe nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Norm beziehe sich nur auf die Zugehörigkeit zu einem deutschen Sicherungsfonds, dem die Beklagte nicht angehöre. Dagegen legte der Kläger die Revision beim BGH ein - ohne Erfolg.

Keine Unvollständigkeit der Verbraucherinformation

Dem IV. Zivilsenat zufolge konnte der Versicherungsnehmer den Widerspruch 2020 nicht mehr wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam erklären. Denn ihm hätten der Versicherungsschein sowie die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorgelegen und er sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Ein Lebensversicherer, der - wie die Beklagte - bereits vor Vertragsschluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation laut BGH nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nach § 124 Abs. 1 VAG a.F. nicht angehörte. Eine derartige "negative" Informationspflicht lasse sich nicht aus Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entnehmen. Schon dessen Wortlaut spreche dagegen. Danach seien ausdrücklich nur Angaben über "die Zugehörigkeit" des Versicherers zu einem Sicherungsfonds zu erteilen.

BGH, Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 300/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2023.