Vermieterin ersetzt alte Rauchmelder und verlangt mehr Miete
Die Vermieterin eines Mehrparteienhauses in Halle ließ 2012/2013 von ihr angemietete Rauchwarnmelder in die Wohnungen einbauen und legte die Kosten als Betriebskosten auf die beklagten Mieter um. Diese bezahlten die Beträge nicht. Im April 2019 beendete die Hauseigentümerin den Vertrag über die angemieteten Warnmelder. Im Mai 2019 ließ sie - durch sie erworbene - neue Warnmelder in Schlafzimmer, Wohnzimmer und Flur der Wohnung der Bewohner unter Verwendung bereits vorhandener Halterungen einbauen. Im Juni 2019 teilte sie ihren Mietern mit, dass sich die monatliche Miete infolgedessen zum September 2019 um 0,79 Euro erhöhe, was diese ignorierten.
Vorinstanzen bejahen Mieterhöhung
Sowohl das AG Halle (Saale) als auch das dortige LG gaben der auf Zahlung restlicher Miete für die Monate September 2019 bis einschließlich Oktober 2020 in Höhe von insgesamt 11,06 Euro (14 x 0,79 Euro) gerichteten Klage statt. Die Vermieterin habe eine Mieterhöhung durch einseitige Erklärung nach § 559 BGB vornehmen dürfen. Maßgeblich sei allein, dass eine gesetzesmäßige Modernisierung vorliege und dafür bislang noch keine Mieterhöhung verlangt worden sei. Der 2019 erfolgte Einbau sei als eine aufgrund landesrechtlicher Regelungen vorgeschriebene Modernisierung nach § 555b Nr. 6 BGB anzusehen. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte Erfolg.
Keine mieterhöhende Modernisierung
Dem VIII. Zivilsenat zufolge liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung - entgegen der Ansicht des LG - nach § 559 Abs. 1 BGB a.F. nicht vor. Insofern habe die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung des verlangten Erhöhungsbetrags von monatlich 0,79 Euro ab September 2019. Der erneute Einbau von Rauchmeldern in der Wohnung der Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen von mieterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 6 BGB, wenn – wie hier - die ursprünglich vorhandenen Geräte lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt werden. Denn damit verbunden sei keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung. Etwas anderes gelte entgegen der Auffassung des LG auch dadurch nicht, dass die Klägerin die bisher installierten Geräte angemietet habe und nunmehr eigens erworbene Geräte eingebaut habe. Denn auch in diesem Fall fehle es an einer baulichen Veränderung und damit an einer Modernisierungsmaßnahme. Die Vermieterin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie für den erstmaligen Einbau keine höhere Miete verlangt habe.