Verwendung der Bezeichnung "Die Filsbacher" im Internet
Die Mitglieder einer Musikband waren eingetragene Inhaber der Wort-Bildmarke "Die Filsbacher". Geschützt waren unter anderem "Live-Musikdarbietungen [...]". Ende 2017 verließ einer der Gründer das Quintett. Danach war streitig, wer zur Nutzung der Bandbezeichnung berechtigt war. Nach einem Vergleich der Gruppe mit dem Aussteiger durften die alte Band und die neue Volksmusikgruppe des Ausgeschiedenen den Namen jeweils mit Zusätzen weiterverwenden. Allerdings wurde der alte Name auf der Facebook-Seite des ehemaligen Mitglieds und auf den Seiten mehrerer Veranstalter verwendet. Die Ursprungsgruppe nahm einen Bandkollegen des Mitgründers in Anspruch.
OLG: Haftung gleich einem Verursacher
Das LG Köln gab der Klage statt. Das dortige Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und sprach das Verbot aus, "ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung "Die Filsbacher" im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen“. Zudem verurteilte es ihn teilweise zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Abmahnkosten von 3.500 Euro und stellte seine anteilige Schadensersatzpflicht fest. Zwar seien die Werbungen nicht von ihm selbst veranlasst worden. Dennoch hafte er für die im Internet vorgenommene Benutzung der Kennzeichen als Täter, weil er sich den Inhalt der Internetauftritte zurechnen lassen müsse. Der BGH sah das anders.
Keine kausale Verursachung
Der I. Zivilsenat erklärte, dass es bereits an einem kausalen Beitrag (Tun oder Unterlassen) im Sinne der Äquivalenztheorie des Beklagten für die Zeichenverletzungen gefehlt hat. Das OLG habe nicht festgestellt, dass er die Veröffentlichungen vorgenommen oder verursacht habe. Der Umstand, dass er Fotos von sich für eine Veröffentlichung im Internet zur Verfügung gestellt habe, ändere daran nichts. Der BGH monierte, dass dieses Verhalten hinweggedacht werden könne, ohne dass die Verwendung der Bezeichnung "Die Filsbacher" auf der Internetseite der Band und ihrem Facebook-Auftritt entfiele. Es genüge auch nicht, wenn der Musiker sich die Verwendung des Namens durch einen Dritten zu eigen gemacht haben sollte. Dies ist laut den Karlsruher Richtern eine Frage der normativen Zurechnung, die allerdings erst relevant wird, wenn eine kausale Verursachung vorliegt.