Keine Maklerprovision bei fehlender Verbraucherbelehrung
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Ein Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn er einem Verbraucher bei Vertragsabschluss weder eine Widerrufsbelehrung noch das Muster-Widerrufsformular ausgehändigt hat. Diese müssten dem Verbraucher grundsätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden, entschied der Bundesgerichtshof. Nur wenn der Verbraucher zustimme, sei dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger möglich.

Hausverkäufer widerriefen Maklerauftrag

Ein Makler verlangte von den Eigentümern eines Reihenhauses die Zahlung von Provision und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Anbieter hatten die späteren Käufer des Objekts im August 2017 über ein Zeitungsinserat gefunden. Kurz darauf unterschrieben sie in ihrer Wohnung – im Beisein des Vermittlers – einen "Makler-Verkaufsauftrag". Eine Klausel darin sah eine Pauschalentschädigung für ihn vor, sofern sich die Eigner anderweitig entscheiden. In der gesondert unterzeichneten Widerrufsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Widerruf das beigefügte Formular verwendet werden sollte. Ergänzt wurde dies durch folgende "Erklärung des Auftraggebers": "Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben." Ein Muster-Widerrufsformular fehlte aber in den Unterlagen. Im September wurde das Haus verkauft – und die Parteien erklärten, der Makler habe den Vertrag vermittelt. Im Dezember erklärten die Eigentümer den Widerruf. Maklerprovision zahlten sie nicht.

OLG: Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen

Der Immobilienhändler teilte mit, er habe den Maklervertrag und die Widerrufsbelehrung bei der Vertragsunterzeichnung mit seinem Handy fotografiert; eine Kopie davon habe er seinen Kunden in den Briefkasten geworfen – was diese bestritten. Das LG Münster wies die Klage ab. Die Berufung vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg: Die Verkäufer hätten den Maklervertrag fristgerecht widerrufen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung der Courtage (§ 652 Abs. 1 BGB) sowie von Wertersatz (§ 357 Abs. 8 BGB) wegen der Vermarktung des Objekts sei entfallen. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, da die erforderliche Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden sei.

BGH: Bloße Kenntnisnahme nicht ausreichend

Das sah der BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2020 genauso. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfordere zusätzlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über ein Widerrufsrecht nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier zur Verfügung gestellt hat. Nur wenn der Kunde zustimme, könne dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschehen. Eine bloße Kenntnisnahme genüge hingegen nicht. Da das Muster-Widerrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt gewesen sei, so die Karlsruher Richter, hätten die Verkäufer nicht einmal die Möglichkeit gehabt, hiervon Kenntnis zu nehmen. Auch dies habe dazu geführt, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß und der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2020.