Keine Miet-Kündigung wegen ersatzlosen Abrisses des Badezimmers

Ein Vermieter kann laut Bundesgerichtshof ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, weil er ein Nebengebäude mit dem Badezimmer wegen Baufälligkeit abreißen muss. Dies gelte insbesondere dann, wenn keine Pläne für eine zukünftige Nutzung des Anwesens vorliegen. Eine Kündigung, die eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks in Zukunft ermöglichen soll, sei nur dann zulässig, wenn das Grundstück anschließend tatsächlich verwertet werden soll.

Räumungsklage wegen eines baufälligen Bades

Den Mietern eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig wurde gekündigt, weil das Nebengebäude, in dem sich ihr Bad befand, wegen Baufälligkeit abgerissen werden musste. Der Vermieter wollte nicht in ein neues Badezimmer investieren, hatte aber weiter keine Pläne mit dem Nachbargrundstück. Bei einem monatlichen Mietzins in Höhe von 60 Euro waren die Mieter nicht geneigt, auszuziehen. Der Vermieter versuchte vergeblich, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof, sie zur Räumung zu bewegen.

Abriss allein ist keine Verwertung

Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind dem BGH zufolge nicht gegeben: Ein ersatzloser Abriss sei keine Verwertung. Die Kosten der Wiederherstellung stellten auch keinen erheblichen Nachteil dar, der eine Kündigung rechtfertige. Auch wenn sich der Neubau nicht über die Mieteinnahmen amortisieren lasse, erreiche dieses Manko noch nicht das Gewicht, das dem Interesse der Mieter am Fortbestand der Wohnraummietverhältnisse gleichkäme. Der VIII. Zivilsenat verwarf daher die Revision des Vermieters.

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - VIII ZR 70/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2021.