Keine Klageerweiterung im Revisionsverfahren

Einem Verfahren kann nicht eine neue Wendung gegeben werden, indem man in der Revision den Anspruch auf einen anderen Klagegrund stützt. Der Bundesgerichtshof verwies auf die Interessen des Beklagten, der genau wissen müsse, wogegen er sich verteidigen müsse. Anlass war ein Verfahren, in dem der Autokäufer wohl erst spät erkannt hatte, dass deliktische Ansprüche gegen die Herstellerin wenig Aussicht auf Erfolg hatten.    

Dieselfahrzeug gekauft und Fahrzeugherstellerin verklagt   

Drei Monate nachdem VW seine Ad-hoc-Mitteilung zum sogenannten Abgasskandal gemacht hatte, kaufte der Kläger privat einen noch nicht umgerüsteten Golf für 9.600 Euro. Nach Aufspielen des Softwareupdates bekam er eine Bescheinigung von VW, dass der Motor nunmehr den gesetzlichen Regeln entspreche. Das bezweifelte der Käufer, er ging davon aus, dass die Manipulation fortgesetzt worden sei. Daher verlangte er von der Fahrzeugherstellerin unter anderem die Zahlung eines "Minderungsbetrags" in Höhe von mindestens 960 Euro und stellte im Verfahren auch einen Beweisantrag, wonach das Update nicht gesetzeskonform sei. Seine Klage blieb in allen Instanzen – vom AG Andernach über das LG Koblenz und schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof – ohne Erfolg. 

Klammheimlich Klagegrund hinzugefügt?

Der BGH ist der Ansicht, dass der Käufer sich erstmals in der Revisionsinstanz auf vertragliche Ansprüche aus dem Softwareupdate gestützt hat. Eine solche Klageerweiterung im Revisionsverfahren sei unzulässig. Auch wenn der entsprechende Lebenssachverhalt von Beginn an vorgetragen worden sei, mache der Fahrzeuginhaber, der sich immer auf ein deliktisches Verhalten von VW berufen habe, erstmalig Ansprüche aus dem Update geltend. Damit knüpfe er nicht mehr, wie ursprünglich, an den Kauf im Dezember 2015 an. Zum Schutz des Beklagten ist es laut den Karlsruher Richtern notwendig, die Einführung eines zusätzlichen eigenständigen Haftungsgrunds klipp und klar zu formulieren, so dass der Gegner erkennen kann, wogegen er sich verteidigen muss.

BGH, Urteil vom 31.05.2022 - VI ZR 804/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2022.