Keine Jahresgebühr für Bausparer in Ansparphase
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Geldinstitute dürfen für einen laufenden Bausparvertrag in der Ansparphase kein "Jahresentgelt" verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Es reiche schon, dass sie beim Abschluss eine Gebühr vereinnahmen könnten.

Traum vom Eigenheim

Viele, die sich auf längere Sicht eine Wohnung oder ein Häuschen anschaffen wollen, setzen auf den guten alten deutschen Bausparvertrag: Erst zahlt man regelmäßig ein und bekommt dafür Zinsen – und wenn dann das Guthaben für die "Zuteilungsreife" reicht, schreitet man zum Notar und erhält für den restlichen Kaufpreis ein vergünstigtes Darlehen. Schon im Jahr 2017 hatte der BGH festgelegt, dass Bausparkassen während des laufenden Kredits keine Jahresentgelte, Servicepauschalen oder ähnliche Gebühren verlangen dürfen. Jetzt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Karlsruhe durchgesetzt, dass dies auch bereits für die Ansparphase gilt. Der Fall betraf die BHW Bausparkasse AG mit Hauptsitz in Hameln (älteren "Semestern" noch unter dem Namen "Beamtenheimstättenwerk" geläufig). Der Konsumentenlobby sind die zwölf Euro ein Dorn im Auge, die das mittlerweile zur Deutschen Bank gehörende Unternehmen von seinen Kunden in diesem Zeitraum alljährlich verlangt. Schon vor der niedersächsischen Justiz hatte der Verband damit vollen Erfolg: Das LG Hannover und das OLG Celle befanden, dabei handele es sich um eine gemäß § 307 BGB unzulässige Preisnebenabrede, die den Immobilieneigner in spe unangemessen benachteilige.

"Keine Gegenleistung"

Auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte jetzt fest, dass die Entgeltklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte, der sie als sogenannte Preisnebenabrede unterliege. "Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede", schreibt der Vorsitzende Richter Christian Grüneberg in der Pressemitteilung. Denn zum einen bestehe die von dem Geldinstitut in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung in der Zahlung von Zinsen auf die Sparguthaben. Und außerdem darin, dass sie den Kunden nach der Leistung ihrer Einlagen einen Anspruch auf die Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens aus der Zuteilungsmasse verschafften. "Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen." Hierbei handelt es sich den obersten Zivilrichtern zufolge "lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung".

"Unvereinbar mit Gesetzesregelung"

Und damit erklären sie die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam. Die Erhebung des Jahresentgelts ist dem Urteil zufolge in der Ansparphase mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Sie benachteilige die Sparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn mit dem regelmäßigen Obolus würden auf sie Kosten für Verwaltungstätigkeiten abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Auch einem weiteren Gegenargument baut der Senat vor: Bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung lasse sich dies nicht "durch bausparspezifische Individualvorteile" der einzelnen Kunden rechtfertigen. Schließlich müssten diese in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Einlagen – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nur vergleichsweise niedrig verzinst würden. Ebenso wenig werde mit dem Jahresentgelt ein "Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens" geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Anleger verbundenen Nachteile aufzuwiegen. Ein Trostpflaster für die Kreditinstitute halten die Richter aber bereit: Am Anfang könnten sie immerhin eine Abschlussgebühr verlangen.

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 15. November 2022.