Keine irreführende Werbung mit Testergebnis einer Konsumentenbefragung

Die fehlende Neutralität des Veranstalters einer Konsumentenbefragung kann laut Bundesgerichtshof nicht allein daraus gefolgert werden, dass dieser den zu bewertenden Unternehmen Werbematerial zur Verfügung stellt, mit dessen Hilfe Verbraucher zur Abgabe einer Bewertung aufgefordert werden können. Zweifel an dessen Objektivität könnten jedoch aufkommen, wenn die Werbung den Kunden oder das Abstimmungsergebnis beeinflusse. Dies sei vom Kläger darzulegen.

"Die beste Online-Apotheke Deutschlands"

Die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein verklagte eine in den Niederlanden beheimatete Versandapotheke es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern mit der Angabe "Die beste Online-Apotheke Deutschlands" "Von Verbrauchern gewählt!" zu werben. Auf deren Internetseite erschien das Logo "Webshop Awards Germany 2018 - 2019 Online Apotheke" sowie der Hinweis "Online-Verbraucher-Befragung in Deutschland im Zeitraum 15.05. bis 03.09.2018, durchgeführt von Q. Mehr Informationen unter www.webshopawards.de". Auf dieser Seite gab es folgende Hinweise: "Um den Titel "Händler des Jahres Deutschland" und/oder "Webshop Awards Germany" zu tragen, muss Ihr (Online-)Geschäft nominiert sein. Sie brauchen hierfür 380 Beurteilungen. Diese Beurteilungen bekommen Sie durch Ihre Kunden (...). Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Darum stellen wir Ihnen die folgenden Werbematerialien zur Verfügung: Gold 1.500 Euro, Silber 750 Euro, Bronze Gratis." Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf - erfolglos. Sowohl das LG Stuttgart als auch das dortige OLG sahen die Werbung als irreführend an (§§ 3  Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG). Der Test sei nicht objektiv und neutral durchgeführt worden, so die Begründung. Die Firmen wären davon ausgegangen, durch den Kauf "selbstverständlich" ihre Chancen zu verbessern. Mit der Reklame sollte das Abstimmungsverhalten und damit das Ergebnis der Befragung beeinflusst werden. Die Revision der Beklagten beim BGH hatte teilweise Erfolg.

Keine Anhaltspunkte einer Beeinflussung der Verbraucher erkennbar

Dem I. Zivilsenat zufolge kann auf Grundlage der Feststellungen des OLG keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG angenommen werden. Es habe sich nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, welches Verständnis die beanstandete Werbung bei den damit angesprochenen Verkehrskreisen erwecke, monierten die Karlsruher Richter. Anhaltspunkte dafür, dass die Werbematerialien in irgendeiner Weise geeignet sein könnten, die dem Award zugrunde liegende qualitative Bewertung der teilnehmenden Unternehmen durch die Kunden und damit das Abstimmungsverhalten oder das -ergebnis zu beeinflussen, habe das OLG nicht festgestellt und seien auch sonst nicht erkennbar. Auch seine Annahme einer fehlenden Unabhängigkeit oder Neutralität des Veranstalters der Befragung habe es nicht ausreichend begründet. Insbesondere könne diese nicht (allein) daraus gefolgert werden, dass der Veranstalter den Unternehmen Material zur Verfügung stelle. Bei der Annahme des OLG, die Firmen gingen "selbstverständlich" davon aus, ihre Chancen durch den Kauf des Materials zu verbessern, sei bereits unklar, welche Chancen (die auf Nominierung oder die auf bessere Bewertung) es dabei im Blick gehabt habe.

BGH, Urteil vom 12.05.2022 - I ZR 203/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2022.