Instandhaltungsrücklage für Parkplätze
Eine Wohnungsinhaberin - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft - besaß ein Sondereigentum an 18 Tiefgaragenstellplätzen. Auf diesen war eine Grunddienstbarkeit zugunsten der nachbarlichen Eigentümergemeinschaft eingetragen, die diese Parkplätze unterhielt. Die Klägerin verlangte von einer ihrer Nachbarinnen eine Beteiligung an der Instandhaltungsrücklage ihrer eigenen Eigentümergemeinschaft. Sie sollte für die Jahre 2014-2016 ein Achtzehntel zahlen, nämlich 330 Euro. Mit dem Verlangen scheiterte sie sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Augsburg.
Keine Anspruchsgrundlage
Auch dem BGH zufolge kann die Klägerin hierfür nicht § 1020 Satz 2 BGB heranziehen. Denn diese Regelung erlege der Nachbarin zwar die Instandhaltungspflicht für den Parkplatz auf - allerdings bloß, soweit es das Integritätsinteresse der Eigentümerin erfordert. Dazu gehöre nur, dass von dem Parkplatz keine Beeinträchtigungen ausgehen, die Verkehrssicherheit sichergestellt wird und es gegebenenfalls noch "ordentlich" aussieht. Die Bildung von Rücklagen für Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in einer vagen Zukunft liegen, gehört nach Ansicht des V. Zivilsenat nicht dazu. Auch sei es nicht interessengerecht, bereits gebildete Rücklagen zurückzuerstatten, weil diese auch für andere Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum herangezogen werden können, die außerhalb der Tiefgarage liegen. Erst nach konkreten Erhaltungsmaßnahmen daran kann laut den Karlsruher Richtern die Eigentümergemeinschaft von den Grunddienstbarkeitsberechtigten einen Anteil fordern.