Keine Inboxwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung
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Automatisierte Werbeeinblendungen im Posteingangsfach eines E-Mail-Nutzers sind nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Der Bundesgerichtshof beendete einen fünf Jahre lang währenden Rechtsstreit zwischen zwei Stromanbietern in einer solchen Wettbewerbssache. Der Verbraucher müsse vorher klar und deutlich darüber informiert werden, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden, und sein Einverständnis erklären.

Werbung für Stromanbieter im E-Mail-Postfach

Eine Stromanbieterin beauftragte 2017 eine Werbeagentur, über den kostenlosen E-Mail-Dienst von T-Online gezielt Werbung in die Postfächer der Nutzer zu platzieren. Im Posteingang fand sich dann unter den privaten E-Mails auch die Werbung der Stromanbieterin. Eine Konkurrentin verlangte nach erfolgloser Abmahnung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth unter anderem die Unterlassung dieser Werbung, weil sie den Nutzer des E-Mail-Diensts unzumutbar belästige und irreführe und damit wettbewerbswidrig sei. Das stattgebende Landgerichtsurteil wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die klagende Anbieterin wandte sich an den Bundesgerichtshof, der diese Praxis nach einer Vorabentscheidung des EuGH erneut verbot.

Unzumutbare Belästigung der Nutzer des E-Mail-Postfachs

Der I. Zivilsenat sah die Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach den §§ 7 f. UWG als gegeben an: Die Mitbewerberin habe mit der sogenannten Inboxwerbung (Werbung im Posteingangsfach) eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen, indem sie den Nutzer unzumutbar belästigte. Dies sei anzunehmen, wenn die Werbung mittels automatischer elektronischer Post versendet wird, ohne sich zuvor eine Einwilligung des Nutzers einzuholen.

Einwilligung im Sinne der Datenschutzrichtlinie

Diese Art der Werbung, die an einen Verbraucher individuell gerichtet wird (Direktwerbung), bedürfe nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten, so die Karlsruher Richter. Dessen unionskonforme Auslegung entsprechend Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie erfordere eine ausdrückliche Bekundung des Willens, mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten einverstanden zu sein. Der Einwand der Beklagten, mit der Nutzung eines entgeltfreien E-Mail-Dienstes erkläre sich der Nutzer "allgemein einverstanden" mit der Einblendung von Werbung, überzeugte den I. Zivilsenat nicht: Der betroffene Postfachinhaber müsse klar und deutlich darüber informiert werden, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden, und darin ausdrücklich einwilligen. Der BGH nimmt mit dem LG an, dass dafür die werbende Stromanbieterin darlegungs- und beweisbelastet ist und dass sie diesen Beweis nicht erbracht hat.

BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2022.