Keine Herstellerhaftung nach publikem Dieselskandal

Ein Automobilhersteller haftet nicht, wenn er das Fahrzeug im Zuge eines Software-Updates erneut mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") versieht. Laut Bundesgerichtshof relativiert die umfassende Aufklärung der Öffentlichkeit 2015 das bisherige verwerfliche Verhalten derart, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber späteren Käufern nicht mehr gerechtfertigt ist. Kenntnisse vom "Dieselskandal" im Allgemeinen seien nicht entscheidend - vielmehr, dass die Manipulationssoftware entfernt worden sei.

Schadensersatz wegen manipulierten Abgaswerten

Ein Dieselkäufer verklagte die Herstellerin seines Wagens – die VW AG – auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung. Er hatte das 2013 erstmalig zugelassene Auto 2017 gebraucht erworben. Im September 2015 hatte der Konzern in einer Ad-hoc-Mitteilung sowie einer größtenteils gleichlautenden Pressemitteilung über die Missstände informiert: Das Unternehmen wolle mit Hochdruck an der Aufklärung und Beseitigung dieser Unregelmäßigkeiten arbeiten. Seitdem wurde über die unzulässige Software in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in den Medien ausführlich berichtet. Der Autokäufer teilte mit, ihm sei der Abgasskandal bei Erwerb des Fahrzeugs nicht bekannt gewesen. Der Verkäufer habe ihn angeblich nicht über die Betroffenheit des Wagens informiert. Durch das Software-Update habe die Herstellerin außerdem eine neue unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Die Klage scheiterte sowohl beim LG Mainz als auch beim OLG Koblenz. Der Käufer habe nicht dargelegt, dass den Verantwortlichen von VW auch insoweit sittenwidriges Handeln zur Last falle, indem durch sie das Auto durch das Aufspielen des Software-Updates erneut mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") versehen worden sei, so die Begründung. Die Revision beim BGH hatte keinen Erfolg.

Grundlegender Strategiewechsel brachte Zäsur

Dem III. Zivilsenat zufolge hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB. Der Autokonzern habe ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. Durch den Umstand, dass das Unternehmen an die Öffentlichkeit getreten sei, Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet habe, lasse sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber späteren Käufern eines Dieselfahrzeugs und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihnen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags entstanden sein könnte, nicht mehr rechtfertigen. Das Verhalten von VW könne insbesondere nicht mehr als arglistige Täuschung angesehen werden. Dabei kommt es laut den obersten Zivilrichtern nicht auf die Kenntnisse der Käufer vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihre Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an. Laut BGH reicht der Gesetzesverstoß durch den Einbau einer weiteren möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung nicht aus, um das Gesamtverhalten von VW als sittenwidrig zu qualifizieren. Entscheidend sei, dass mit der Installation des Updates die ursprüngliche Manipulationssoftware entfernt und durch eine – vom Kraftfahrtbundesamt seinerzeit überprüfte – temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems ersetzt wurde.

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - III ZR 261/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2021.