Keine Halterhaftung für in Werkstatt in Brand geratenen Akku
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Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht, wenn seine ausgebaute Batterie bei einer Inspektion während des Aufladens explodiert und eine Werkstatt in Brand setzt. Ist der Akku bereits ausgebaut, kann laut Bundesgerichtshof nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dessen Erhitzung und die nachfolgende Explosion in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung standen.

Feuer durch explodierte Batterie

Ein Gebäudeversicherer nahm eine Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Versicherungsnehmer hatte seinen Elektroroller (Kleinkraftrad Marke Freeliner Lyric A720) zur Inspektion in die Werkstatträume gebracht, die bei der Klägerin versichert waren. Ein Mitarbeiter hatte die Batterie aus dem Fahrzeug entnommen, um sie aufzuladen. Dabei erhitzte sich diese so stark, dass er sie vom Stromnetz trennen musste und sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt legte. Kurz darauf explodierte der Akku und setzte das Gebäude in Brand.

OLG: Fahrzeug war außer Betrieb

Sowohl beim LG Hannover als auch bei OLG Celle scheiterte die Schadensersatzklage. Die Explosion sei nicht nach § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des E-Rollers eingetreten. Bei Schäden im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten träten in der Regel keine Verkehrsgefahren ein. Durch das Verbringen des Rollers in die Werkstatt habe die Gefährdung des allgemeinen Verkehrs geendet. Die Entnahme der Batterie verdeutliche geradezu anschaulich, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt gewesen sei. Unabhängig davon habe die Klägerin nicht bewiesen, dass das Schadensereignis dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Halter des E-Rollers zuzurechnen sei. Dagegen legte der Gebäudeversicherer die Revision beim BGH ein – ebenfalls ohne Erfolg.

Kein ursächlicher Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung

Der VI. Zivilsenat pflichtete dem OLG bei. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt wurde. Dabei reicht es dem BGH zufolge für die Zurechnung der Betriebsgefahr zwar aus, dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung nach § 7 Abs. 1 StVG standen. Dies sei hier aber nicht festgestellt worden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Batterie bereits aus dem E-Roller ausgebaut gewesen und habe zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Unterschied zu der Situation, in der eine neue Batterie eingebaut werden solle und zu diesem Zweck vorher aufgeladen werde. In diesen Fällen sei die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Allein der Umstand, dass sich diese zuvor im E-Roller befunden habe und in diesem entladen wurde, begründe jedenfalls nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

BGH, Urteil vom 23.01.2023 - VI ZR 1234/20

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2023.