Keine Gefährdungshaftung beim Einsatz eines Traktors als reine Arbeitsmaschine
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Ein Schaden, der beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als reiner Arbeitsmaschine entsteht, resultiert nicht aus dem "Betrieb" des Fahrzeugs. Laut Bundesgerichtshof entfällt der haftungsrechtliche Zusammenhang, wenn ein Traktor weder zum Transport noch zur Fortbewegung genutzt wird. Im konkreten Fall wurde eine Person auf dem Nachbargrundstück von einem durch einen Kreiselmäher hochgeschleuderten Stein am Auge schwer verletzt.

Augenverletzung nach Steinflug durch Mäharbeiten

Der beklagte Landwirt hatte im Juli 2016 eine als Weideland genutzte Wiesenfläche mit seinem Traktor samt angehängtem Kreiselgeschwader, das von diesem angetrieben wurde, gemäht. Der Trecker war bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert. Während der Mäharbeiten wurde ein Mann, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes 50 Meter entfernt aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt. Er teilte mit, der Stein sei bei den Arbeiten durch das Kreiselmähwerk in seine Richtung hochgeschleudert worden. Der Geschädigte verklagte den Bauern sowie dessen Versicherung auf Schadenersatz. Seine auf § 7 Abs. 1 StVG gestützte Klage blieb sowohl vor dem Landgericht Kleve als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ohne Erfolg, weil der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstücks derart prägend im Vordergrund gestanden habe, dass der Schadensablauf nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen sei. Auch die Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.

Funktion als Arbeitsmaschine steht im Vordergrund

Das OLG habe die Verletzung des Klägers zu Recht nicht der vom Traktor des Landwirts ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet, so der BGH. Zwar sei der Geschädigte durch einen von dem durch den Traktor angetriebenen Kreiselmäher während des Mähvorgangs hochgeschleuderten Stein verletzt worden. Das OLG habe dennoch eine Haftung zutreffend verneint, weil das verwirklichte Risiko nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG falle – der Unfall stehe in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors. Laut BGH hat vielmehr die Funktion des Fahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden, sodass der Schadensablauf nicht durch dessen Betrieb geprägt worden sei. Der Umstand, dass der Schaden während des Arbeitsvorganges entstanden sei, stelle für sich genommen keinen hinreichenden Zusammenhang des Einsatzes der Arbeitsmaschine mit dem Kraftfahrzeugverkehr her, vor dessen Gefahren § 7 StVG Schutz bieten wolle. Ansprüche gegen den Landwirt selbst scheiterten daran, dass das OLG keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten feststellen konnte. Dies wurde von der Revision nicht angegriffen.

BGH, Urteil vom 21.09.2021 - VI ZR 726/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2021.