Keine Fusion auf Ticket- und Tourneemarkt

Deutschlands größter Ticketsystemanbieter CTS Eventim darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mit dem Tourneeveranstalter Four Artists fusionieren. Der Zusammenschluss würde die Stellung von CTS als marktbeherrschendes Unternehmen verstärken und den Wettbewerb zulasten konkurrierender Dienstleister behindern. In diesem Fall reiche es schon aus, wenn die Marktmacht nur geringfügig zunähme.

Bundeskartellamt untersagte Zusammenschluss

Der Ticketsystemanbieter wollte über eine Tochtergesellschaft jeweils 51% der Geschäftsanteile an dem Tourneeveranstalter Four Artists erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte die Transaktion, weil sie die marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim auf dem Markt für Ticketsystemdienstleistungen verstärken und damit eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs eintreten würde. Die Beschwerde dagegen scheiterte vor dem OLG Düsseldorf. Denn aus Sicht der Richter ergäben sich für CTS durch eine vertikale Integration des Zielunternehmens auf dem Angebotsmarkt für Ticketvertriebsleistungen signifikante Vorteile. Mit Four Artists könnte er einen bedeutsamen Veranstalter in seinen Konzern einbinden und sich damit gegen konkurrierende Ticketsysteme abschotten.

Verstärkungswirkung ist entscheidend

Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH blieb ohne Erfolg. Aus Sicht der Kartellsenats genügt im Hinblick auf die vom OLG fehlerfrei festgestellte, überragende Marktstellung des Ticketanbieters schon eine geringfügige Beeinträchtigung des verbliebenen oder potenziellen Wettbewerbs für eine Verstärkungswirkung. Eine solche ergebe sich aus der Abschottungswirkung des beabsichtigten Zusammenschlusses. Unerheblich sei, dass das geplante Bündnis nicht zu einer Addition von Marktanteilen hätte führen können. Vielmehr bewirkt aus Sicht der Karlsruher Richter eine stärkere Abschottung des Markts für Wettbewerber durch "vertikale Integration" eines größeren Abnehmers von Ticketsystemdienstleistungen eine jedenfalls qualitativ marktrelevante Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass mehr als zwei Drittel der befragten Tourneeveranstalter den Absatz über die Firma für unverzichtbar hielten. Damit sei ein Angriff von Konkurrenten auf deren Marktstellung bereits ohne eine weitere Bindung von Absatzkanälen erheblich erschwert. Die zusätzliche – jedenfalls faktische – Bindung hätte den Bundesrichtern zufolge diese Erschwernis – insbesondere wegen noch ungünstigerer Bedingungen für einen nachstoßenden Wettbewerb – vergrößert und damit die Marktmacht verstärkt.

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - KVR 34/20

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2021.