Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt mit einem Stammkapital von ursprünglich 50.000 DM eingetragen. Im Februar 2007 wurde ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zurückgewiesen, da die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt waren. Ein Eintrag in das Handelsregister erfolgte im April 2007. Im Mai 2020 beschlossen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderungen des Unternehmensgegenstands. Der alleinige Geschäftsführer meldete am selben Tag die Neuerungen im Register an. Er versicherte, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. Im Februar 2021 erklärte er den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens von 2.900.000 Euro und überwies im April 2021 der Gesellschaft 25.000 Euro mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Stammkapital". Sowohl beim AG Darmstadt als auch beim OLG Frankfurt a. M. scheiterte der Eintragungsantrag. Führe die Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, bestehe keine fortsetzungsfähige Gesellschaft mehr. Die Rechtsbeschwerde der GmbH beim BGH blieb ohne Erfolg.
Gesetzliche Grundlage fehlt
Dem II. Zivilsenat zufolge konnte das Unternehmen nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Eine derartige Fortsetzung sei gesetzlich in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen. Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besäßen, sollten im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden. An einer Erweiterung der gesetzlich genannten Fortsetzungsmöglichkeiten über § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG hinaus besteht laut BGH kein Bedürfnis. Ließen die Beteiligten eine gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, sei kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortführung der Gesellschaft durch einen schlichten Beschluss zu eröffnen. Gegen eine Fortsetzung spreche auch, dass dann keine gesetzliche Prüfung stattfinde, ob die Insolvenzreife überwunden sei. Es mache dabei auch keinen Unterschied, ob die Unzulänglichkeit der Masse zur Deckung der Kosten erst im Laufe des Insolvenzverfahrens zutage trete oder bereits dieser Umstand zur Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe. Insofern komme es nicht darauf an, ob alle Auflösungsgründe für die Gesellschaft beseitigt und deren Insolvenz durch Zuführung neuer Mittel nachhaltig überwunden worden sei.