Anwaltliche Kosten im obligatorischen Güteverfahren nicht erstattungsfähig

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten eines späteren Rechtsstreits. Derartige Verfahren dienen laut Bundesgerichtshof der Streitvermeidung und sollen zur Entlastung der Gerichte beitragen. Eine Vorbereitung des Rechtsstreits sei damit allerdings nicht beabsichtigt. Der V. Zivilsenat stellt sich damit gegen die von ihm selbst als "überwiegend" bezeichnete Ansicht.

Nachbarn sollen Anwaltskosten der Schlichtung übernehmen

Im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit wurden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Vor der Einleitung des Rechtsstreits hatten die klagenden Nachbarn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz (BbgSchlG) in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO die Gütestelle angerufen. Ein Einigungsversuch schlug fehl, weil die Gegenseite nicht vor der Schlichtungsstelle erschien. Daraufhin beantragten die Anlieger, die angefallenen Anwaltskosten von 377 Euro festzusetzen. Der Antrag scheiterte sowohl beim AG Bernau bei Berlin als auch beim LG Frankfurt (Oder), weil die anwaltliche Tätigkeit im obligatorischen Güteverfahren nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits gedient habe. Maßgeblicher Zweck sei, einen Rechtsstreit ohne besonderen Kostenaufwand zu vermeiden. Auch die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Kläger beim BGH blieb ohne Erfolg.

BGH: Streitvermeidung ist Ziel

Aus Sicht der Karlsruher Richter sind die Anwaltskosten in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits. Zwar sei das Güteverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ein notwendiges Durchgangsstadium für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte. Das rechtfertige es aber noch nicht, die in einem solchen Verfahren angefallenen anwaltlichen Kosten als Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Das obligatorische Güteverfahren diene nach der gesetzgeberischen Intention allein der Streitvermeidung und solle zugleich zur Entlastung der Gerichte beitragen. Der Termin vor der Gütestelle solle den Parteien Gelegenheit geben, die eigene Position zu überdenken und die Möglichkeiten einer Einigung auszuloten, bevor ein unter Umständen zeitaufwendiger und kostenintensiver Rechtsstreit angestrengt werde. Die einvernehmliche Streitbeilegung bleibt nach Auffassung des V. Zivilsenats auch bei einer anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren das Ziel. Eine Vorbereitung des Rechtsstreits sei damit jedoch nicht beabsichtigt.

BGH, Beschluss vom 24.06.2021 - V ZB 22/20

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2021.