Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Klageandrohung
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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht zu erstatten, wenn ein Mandant die außergerichtliche Vertretung durch seinen Bevollmächtigten nicht schlüssig darlegen kann. Laut Bundesgerichtshof ist eine Klageandrohung als Indiz gegen die Behauptung anzusehen, es sei zunächst nur ein außergerichtliches Mandat erteilt worden. Verbleibende Unsicherheiten gingen zulasten des Auftraggebers.

Dieselfahrer verlangt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal erfassten Fahrzeugs nahm die Herstellerin – die VW AG – unter anderem auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.172 Euro in Anspruch. Ende 2018 hatte er den Autokonzern vergeblich zur Erstattung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs aufgefordert. Das Landgericht Freiburg gab der Klage größtenteils statt. Auf die Berufung des Unternehmens bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) zwar das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen, sah aber keine Verpflichtung von VW, den Mann von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, und wies die Klage insoweit ab (BeckRS 2020, 24946). Der Dieselfahrer – so das OLG – habe nicht schlüssig dargetan, seinen Anwalt zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Das Aufforderungsschreiben von Ende 2018, in dem darauf hingewiesen werde, dass Klage erhoben werde, falls innerhalb gesetzter Frist keine Zahlung oder kein angemessenes Vergleichsangebot eingehe, spreche dagegen. Die dagegen eingelegte Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.

BGH: Indizwirkung des Aufforderungsschreibens entscheidend

Dem VI. Zivilsenat zufolge hat das OLG das vorgelegte außergerichtliche Anwaltsschreiben rechtsfehlerfrei gewürdigt (§ 287 ZPO). Der darin enthaltene Hinweis spreche als Indiz gegen die Behauptung, es sei zunächst nur ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt worden. Zwar könne aus der nach außen hin erkennbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts, auch wenn sie mit einer Klageandrohung verbunden sei, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, ob er diese im Rahmen eines ihm bereits erteilten Klageauftrags ausgeübt habe oder ob ihm im maßgeblichen Innenverhältnis bislang tatsächlich (lediglich) ein Vertretungsauftrag erteilt worden sei. Verbleibende Unsicherheiten gingen aber zulasten des Klägers, der darzulegen und im Streitfall zu beweisen habe, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt habe.

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2021.